Rückerstattung und Rückforderung
finanzieller Zuwendungen
Vor der Gewährung finanzieller Zuwendungen an Träger zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten hat sich der Fonds vorzubehalten, dass solche Zuwendungen zur Gänze oder teilweise rückzuerstatten sind, wenn
| a) | der Träger des zwei- oder mehrsprachigen Kindergartens die unverzügliche Anzeige des Wegfalles der Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Deckung des Betriebsabganges nach § 5 Abs 6 unterlässt, | |||||||||
| b) | der Fonds über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist oder | |||||||||
| c) | die finanziellen Zuwendungen zweckwidrig verwendet oder vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten worden sind. | |||||||||
 
     
     
     
     
    
0 Kommentare zu § 10 K-KGFG