§ 61 K-KAO

K-KAO - Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 61

Arztgebühren

 

(1) Den Ärzten an Krankenanstalten des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ist monatlich eine Arztgebühr auszuzahlen. Die Arztgebühr ist weder ruhegenußfähiger Monatsbezug noch anspruchsbegründende Nebengebühr im Sinne des Kärntner Dienstrechtsgesetzes. Die Arztgebühr ist der Berechnung einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung im Sinne der §§ 69 und 70 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 nicht zugrunde zu legen.

 

(2) Die Landesregierung hat die Höhe der Arztgebühren durch Verordnung festzusetzen, wobei auf die von den einzelnen Abteilungen zu erbringenden ärztlichen Leistungen und die damit verbundene ärztliche Verantwortung sowie auf die dienstrechtliche Stellung der Ärzte Bedacht zu nehmen ist.

 

(3) Ob und inwieweit in anderen als den im Abs 1 genannten Anstalten Anspruch auf Arztgebühren oder auf Anteile an Behandlungsgebühren besteht, wird durch privatrechtliche Verträge zwischen den Ärzten und dem Rechtsträger der Krankenanstalt bestimmt.

In Kraft seit 29.06.1999 bis 31.12.9999
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