Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2025
(1)Absatz einsSoweit nicht eine andere juristische oder physische Person auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen zum Ersatz der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Sondergebühren oder Aufenthaltskostenbeiträge verpflichtet ist, hat der Patient hiefür selbst aufzukommen.
(2)Absatz 2Für die Einbringung der LKF-Gebühren, der Pflegegebühren, der Sondergebühren und des Aufenthaltskostenbeitrages beim Patienten gelten die Bestimmungen der §§ 63 und 64. Ansprüche gegenüber unterhaltspflichtigen Personen sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.Für die Einbringung der LKF-Gebühren, der Pflegegebühren, der Sondergebühren und des Aufenthaltskostenbeitrages beim Patienten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 63 und 64. Ansprüche gegenüber unterhaltspflichtigen Personen sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(3)Absatz 3Wird einem Beschädigten nach dem Heeresentschädigungsgesetz – HEG Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt gewährt, so sind dieser Anstalt die im § 56 festgesetzten Leistungsentgelte vom Bund zu ersetzen, insoweit nicht eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers besteht.Wird einem Beschädigten nach dem Heeresentschädigungsgesetz – HEG Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt gewährt, so sind dieser Anstalt die im Paragraph 56, festgesetzten Leistungsentgelte vom Bund zu ersetzen, insoweit nicht eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers besteht.
In Kraft seit 27.06.2025 bis 31.12.9999
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