§ 59 K-KAO

K-KAO - Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 59

Ermittlung der LKF-Gebühren,
der Pflege- und Sondergebühren

 

(1) Der Eurowert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie die Pflege- und Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse kostendeckend zu ermitteln. Die LKF-Gebühren ermitteln sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung festgelegten Eurowert je LKF-Punkt (§ 60 Abs 1). Das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems ist zur allgemeinen Einsicht in den Fondskrankenanstalten und im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden aufzulegen.

 

(2) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand dürfen der Berechnung des Eurowertes je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie der Ermittlung der Pflegegebühren nicht zugrunde gelegt werden.

In Kraft seit 29.06.1999 bis 31.12.9999
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