(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Hiebei ist der Landessanitätsrat in Bewilligungsverfahren zu hören, die Auswirkungen auf die Versorgungsqualität erwarten lassen und einer Prüfung des Bedarfs unterliegen.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die gesetzlichen Interessenvertretungen privater Krankenanstalten und die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfes (§ 9 Abs. 2 lit. a) Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landes-verwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 und 9 B-VG. Gleiches gilt für das Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs.
(3) Die Landesregierung hat im Verfahren gemäß Abs. 1 den Patientenanwalt (die Patientenanwältin) anzuhören.
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