§ 5c K-KAO

K-KAO - Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.07.2025
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung ist als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zu nachstehenden Zwecken folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten:Die Landesregierung ist als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, zu nachstehenden Zwecken folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einszu Zwecken der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und der Planung des Rettungswesens Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung, die von der Österreichischen Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden (§ 27a Ärztegesetz 1998);zu Zwecken der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und der Planung des Rettungswesens Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung, die von der Österreichischen Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden (Paragraph 27 a, Ärztegesetz 1998);
    2. 2.Ziffer 2zu Zwecken der Erstellung der Regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung der zahnmedizinischen Versorgung Daten aus der Zahnärzteliste, die von der Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden (§ 11a Zahnärztegesetz).zu Zwecken der Erstellung der Regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung der zahnmedizinischen Versorgung Daten aus der Zahnärzteliste, die von der Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden (Paragraph 11 a, Zahnärztegesetz).
  2. (2)Absatz 2Angehörige des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffende Daten gemäß Abs. 1 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzte- bzw. Zahnärzteliste.Angehörige des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffende Daten gemäß Absatz eins, sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzte- bzw. Zahnärzteliste.
In Kraft seit 27.06.2025 bis 31.12.9999
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