Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2025
Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien gilt Folgendes:
1.Ziffer einsAbweichend von § 13 Abs. 2 lit. a und Abs. 3, 5 und 7 ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im Regionalen Strukturplan Gesundheit abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14 oder § 14a Primärversorgungsgesetz (PrimVG) – eine vorvertragliche Zusage der Österreichische Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags (§ 8 PrimVG) vorliegt.Abweichend von Paragraph 13, Absatz 2, Litera a und Absatz 3,, 5 und 7 ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im Regionalen Strukturplan Gesundheit abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraph 14, oder Paragraph 14 a, Primärversorgungsgesetz (PrimVG) – eine vorvertragliche Zusage der Österreichische Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags (Paragraph 8, PrimVG) vorliegt.
2.Ziffer 2Eine Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 oder 3 erfüllt sind. § 22 ist nicht anzuwenden.Eine Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, oder 3 erfüllt sind. Paragraph 22, ist nicht anzuwenden.
3.Ziffer 3Für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 49a.Für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission nach Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 49 a,
4.Ziffer 4In einer Primärversorgungseinheit ist der ärztliche Leiter nach § 26 Abs. 2 hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.In einer Primärversorgungseinheit ist der ärztliche Leiter nach Paragraph 26, Absatz 2, hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.
In Kraft seit 27.06.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13a K-KAO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13a K-KAO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13a K-KAO