§ 11 K-KAO Einholung von Stellungnahmen

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Hiebei ist der Landessanitätsrat in Bewilligungsverfahren zu hören, die Auswirkungen auf die Versorgungsqualität erwarten lassen und einer Prüfung des Bedarfs unterliegen.

(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die gesetzlichen Interessenvertretungen privater Krankenanstalten und betroffenedie betroffenen Sozialversicherungsträger, bei selbständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Kärnten, sowie bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfes (§ 9 Abs. 2 lit. a) Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das LandesverwaltungsgerichtLandes-verwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und dergegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 und 9 B-VG. Gleiches gilt für das Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs.

(3) Die Landesregierung hat im Verfahren gemäß Abs. 1 den Patientenanwalt (die Patientenanwältin) anzuhören.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.02.2018

(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Hiebei ist der Landessanitätsrat in Bewilligungsverfahren zu hören, die Auswirkungen auf die Versorgungsqualität erwarten lassen und einer Prüfung des Bedarfs unterliegen.

(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die gesetzlichen Interessenvertretungen privater Krankenanstalten und betroffenedie betroffenen Sozialversicherungsträger, bei selbständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Kärnten, sowie bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfes (§ 9 Abs. 2 lit. a) Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das LandesverwaltungsgerichtLandes-verwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und dergegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 und 9 B-VG. Gleiches gilt für das Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs.

(3) Die Landesregierung hat im Verfahren gemäß Abs. 1 den Patientenanwalt (die Patientenanwältin) anzuhören.

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