§ 7 K-JAG Abgabenbehörde

K-JAG - Kärntner Jagdabgabengesetz - K-JAG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Mit den Aufgaben der Abgabenbehörde wird die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich beliehen. Die Erlassung der Bescheide obliegt dem Landesjägermeister (§ 83 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000).

(2) § 91 Abs. 3 bis 8 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 gilt in gleicher Weise.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 K-JAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 K-JAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 K-JAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 K-JAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 K-JAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6a K-JAG
§ 8 K-JAG