§ 4 K-JAG Ausmaß

K-JAG - Kärntner Jagdabgabengesetz - K-JAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Jagdabgabe beträgt

a)

22 vH des Jagdwertes für

1.

österreichische Staatsbürger;

2.

sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union;

3.

Ausländer, die nicht Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union sind, aber ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, und zwar hinsichtlich ihrer in Kärnten gelegenen Eigenjagdgebiete;

4.

juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union haben;

5.

Vereine im Sinne des § 18 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 und

b)

30 v. H. des Jagdwertes für alle übrigen Abgabenschuldner.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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