Gesamte Rechtsvorschrift K-JAG

Kärntner Jagdabgabengesetz - K-JAG

K-JAG
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Stand der Gesetzesgebung: 02.02.2018
Gesetz vom 2. Juli 1971 über die Abgabe für die Ausübung des
Jagdrechtes (Kärntner Jagdabgabengesetz - K-JAG)
StF: LGBl Nr 53/1971

§ 1 K-JAG Abgabengegenstand


Die Ausübung des Jagdrechtes unterliegt der Jagdabgabe.

§ 2 K-JAG Abgabenberechtigter


(1) Die Jagdabgabe fließt dem Land zu.

(2) Von den jährlichen Erträgen der Jagdabgabe sind

1.

36 vH für Maßnahmen der landwirtschaftlichen Regionalförderung und der Förderung der Forstwirtschaft und

2.

6 vH für die Abdeckung von Schäden, die durch ganzjährig geschonte Wildarten verursacht werden,

zu verwenden.“

(3) Die Landesregierung hat der Kärntner Jägerschaft jährlich einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der so hoch ist wie 50 vH der jährlichen Erträgnisse der Jagdabgabe, mindestens jedoch 800.000 Euro. Die Kärntner Jägerschaft hat dem Kärntner Jagdaufseherverband jährlich 2 vH des ihr von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Betrages zweckgebunden für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Landesregierung hat den im Abs. 3 erster Satz festgelegten Betrag durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 10 vH beträgt. Diese Verordnung ist jeweils mit Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

§ 3 K-JAG Abgabenschuldner


(1) Zur Entrichtung der Jagdabgabe ist bei verpachteten Jagden der Jagdpächter – im Falle einer Unterverpachtung gemäß § 20 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 der Unterpächter –, bei nicht verpachteten Eigenjagden der Eigenjagdausübungsberechtigte, bei nicht verpachteten Gemeindejagden die Gemeinde verpflichtet.

(2) Die Jagdabgabe ist jährlich für das laufende Jagdjahr festzusetzen. Als Fälligkeitstermin ist der 1. Oktober vorzuschreiben.

(3) Das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember.

§ 4 K-JAG Ausmaß


Die Jagdabgabe beträgt

a)

22 vH des Jagdwertes für

1.

österreichische Staatsbürger;

2.

sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union;

3.

Ausländer, die nicht Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union sind, aber ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, und zwar hinsichtlich ihrer in Kärnten gelegenen Eigenjagdgebiete;

4.

juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union haben;

5.

Vereine im Sinne des § 18 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 und

b)

30 v. H. des Jagdwertes für alle übrigen Abgabenschuldner.

§ 5 K-JAG Jagdwert bei verpachteten Jagden


(1) Bei verpachteten Jagden ist der Jagdwert der

jährliche Pachtzins einschließlich des Wertes allenfalls ausbedungener Nebenleistungen, sofern sich aus § 6 a nicht anderes ergibt. Nebenleistungen sind alle Geld- und Sachleistungen des Pächters aus Anlaß der Jagdpachtung an den Verpächter oder an dritte Personen, insbesondere Entschädigung für Hüttenbenützung, Wegbenützung, Brennholzbeistellung, pauschalierter Wild- oder Jagdschadenersatz und ähnliches. Leistungen, die die Wildfütterung, den Ersatz des tatsächlichen Wild- und Jagdschadens oder die Jagdaufsicht betreffen, gelten nicht als Nebenleistungen.

(2) Bei der Ermittlung des Jagdwertes hat die Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.

§ 6 K-JAG Jagdwert bei nicht verpachteten Jagden


(1) Der Jagdwert bei nicht verpachteten Jagden ergibt sich aus der Vervielfachung des für den Bereich des Landesgebietes ermittelten durchschnittlichen jährlichen Pachtzinses pro Hektar für verpachtete Gemeindejagden (Abs. 2) mit der Hektaranzahl der Jagd. Darf in einem nicht verpachteten Jagdgebiet pro 200 ha der Jagdgebietsfläche nicht mehr als ein Stück Schalenwild - ausgenommen Schwarzwild - erlegt oder gefangen werden, so gilt für den Jagdwert § 6 a Abs. 2 sinngemäß.

(2) Die Abgabenbehörde hat alljährlich mit Stichtag vom 1. Juli für den Bereich des Landesgebietes den durchschnittlichen jährlichen Pachtzins pro Hektar für verpachtete Gemeindejagden zu ermitteln. Die Ermittlung dieses Durchschnittswertes hat so zu erfolgen, daß für den Bereich des Landesgebietes die Summe der sich aus § 5 ergebenden jährlichen Pachtzinse der verpachteten Gemeindejagden einschließlich ihrer Nebenleistungen durch die Summe der verpachteten Flächen (Hektaranzahl) von Gemeindejagden geteilt wird.

§ 6a K-JAG Mindestjagdwert bei verpachteten Jagden


(1) Ist der sich aus § 5 ergebende Jagdwert pro Hektar der Jagdgebietsfläche niedriger als 75 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Pachtzinses pro Hektar für alle verpachteten Gemeindejagden im Landesgebiet (§ 6 Abs. 2), so ist der Bemessung der Jagdabgabe (§ 4) bei verpachteten Jagden ein Jagdwert zugrunde zu legen, der sich aus der Vervielfachung von 75 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Pachtzinses pro Hektar für alle verpachteten Gemeindejagden im Landesgebiet (§ 6 Abs. 2) mit der Hektaranzahl des Jagdgebietes ergibt.

(2) Darf in einem Jagdgebiet, für das die Voraussetzungen des Abs. 1 hinsichtlich der Höhe des jährlichen Pachtzinses zutreffen, pro 200 ha der Jagdgebietsfläche nicht mehr als ein Stück Schalenwild - ausgenommen Schwarzwild - erlegt oder gefangen werden, so hat die Abgabenbehörde auf Antrag des Abgabenschuldners der Bemessung der Jagdabgabe (§ 4) einen Jagdwert zugrunde zu legen, der sich aus der Vervielfachung von 20 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Pachtzinses pro Hektar für alle verpachteten Gemeindejagden im Landesgebiet (§ 6 Abs. 2) mit der Hektaranzahl des Jagdgebietes ergibt; diese Anträge sind bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres bei der Abgabenbehörde einzubringen.

§ 7 K-JAG Abgabenbehörde


(1) Mit den Aufgaben der Abgabenbehörde wird die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich beliehen. Die Erlassung der Bescheide obliegt dem Landesjägermeister (§ 83 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000).

(2) § 91 Abs. 3 bis 8 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 gilt in gleicher Weise.

§ 8 K-JAG Hilfeleistung der Bezirksverwaltungsbehörden


Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die zur Bemessung der Abgabe erforderlichen Daten für sämtliche Jagden bekanntzugeben.

§ 10 K-JAG Auskunftspflicht


Die Abgabenschuldner sind verpflichtet, der Abgabenbehörde auf deren Verlangen alle mit der Bemessung der Jagdabgabe zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

§ 11 K-JAG Verfahren und Verweisungen


(1) Bei der Bemessung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Jagdabgabe sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2017, und das Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, in seiner jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Kärntner Jagdgesetz 2000 verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als solche auf das Gesetz in seiner jeweils geltenden Fassung

§ 12 K-JAG Schlußbestimmungen


(1) (Inkrafttreten)

(2) (Außerkrafttreten)

Anlage

Anl. 1 K-JAG (


Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

Kärntner Jagdabgabengesetz - K-JAG (K-JAG) Fundstelle


Gesetz vom 2. Juli 1971 über die Abgabe für die Ausübung des
Jagdrechtes (Kärntner Jagdabgabengesetz - K-JAG)
StF: LGBl Nr 53/1971

Änderung

LGBl Nr 52/1973

LGBl Nr 85/1979

LGBl Nr 4/1982

LGBl Nr 31/1992

LGBl Nr 59/1993

LGBl Nr 17/1992 (DFB)

LGBl Nr 6/2001

LGBl Nr 107/2001

LGBl Nr 7/2004*

LGBl Nr 42/2010

LGBl Nr 42/2011 (DFB)

LGBl Nr 85/2013

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