§ 10 K-JAG Auskunftspflicht

K-JAG - Kärntner Jagdabgabengesetz - K-JAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Abgabenschuldner sind verpflichtet, der Abgabenbehörde auf deren Verlangen alle mit der Bemessung der Jagdabgabe zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

In Kraft seit 01.04.1971 bis 31.12.9999
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