Gesamte Rechtsvorschrift K-IPPC-AG

Kärntner IPPC-Anlagengesetz

K-IPPC-AG
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Stand der Gesetzesgebung: 04.09.2021
Gesetz vom 23. Mai 2002 über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung (Kärntner IPPC-Anlagengesetz - K-IPPC-AG)
StF: LGBl Nr 52/2002

§ 1 K-IPPC-AG


(1) Dieses Gesetz gilt für

a)

Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW zur Erzeugung von Energie;

b)

Anlagen zur Intensivtierhaltung und -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

1.

40.000 Plätzen für Geflügel,

2.

2000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) und

3.

750 Plätzen für Säue;

c)

Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 Tonnen pro Tag;

d)

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag;

e)

sonstige Anlagen, die im Anhang I der Industrieemissionen-Richtlinie angeführt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen, die hinsichtlich der Gesetzgebung in die Bundeszuständigkeit fallen. Insbesondere soweit IPPC-Anlagen in den Geltungsbereich

a)

des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002,

b)

des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen 2013,

c)

der Gewerbeordnung 1994,

d)

des Mineralrohstoffgesetzes oder

e)

des Wasserrechtsgesetzes 1959

fallen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Dieses Gesetz gilt auch nicht hinsichtlich jener Umweltauswirkungen, für die eine Genehmigung nach § 21a des Immissionsschutzgesetzes-Luft erforderlich ist.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt der III. Abschnitt dieses Gesetzes auch für die in Abs. 2 lit c genannten Anlagen.

§ 2 K-IPPC-AG


(1) Umweltverschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.

(2) Eine Emission ist die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlagen ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden.

(3) Ein Emissionsgrenzwert ist die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden darf.

(4) Die besten verfügbaren Techniken sind der effizienteste und fortschrittlichste Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der spezielle Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, grundsätzlich als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt allgemein zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern. Unter Techniken sind sowohl die angewendete Technologie als auch die Art und Weise zu verstehen, wie eine Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird. Verfügbar sind die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleichgültig, ob diese Techniken tatsächlich verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sind. Als beste Techniken sind jene anzusehen, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemeinen hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.

(5) Eine Anlage ist eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I der Industrieemissionen-Richtlinie genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.

(6) Die Änderung einer Anlage ist jede Veränderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann; eine wesentliche Änderung ist jede Veränderung der Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann, insbesondere gilt jede Änderung oder Erweiterung der Anlage als wesentlich, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die im § 1 Abs. 1 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Für die Beurteilung der wesentlichen Änderung ist die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 vH des Schwellenwertes erreichen muss.

(7) Die betroffene Öffentlichkeit sind:

a)

Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994;

b)

Umweltorganisationen, die die Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 6 und Abs. 8 zweiter Satz in Verbindung mit dem ersten Satz des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 erfüllen;

c)

Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 4a Abs. 1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Genehmigung der Anlage gemäß § 1 Abs. 1 beteiligen könnte, wenn diese Anlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert würde.

(8) Ein „BVT-Merkblatt“ ist ein Dokument, das gemäß Art. 13 der Industrieemissionen-Richtlinie für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt.

(9) „BVT-Schlussfolgerungen“ sind ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält.

(10) Die „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte“ sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(11) Eine „Zukunftstechnik“ ist eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten kann als bestehende beste verfügbare Techniken.

(12) „Gefährliche Stoffe“ sind Stoffe und Gemische gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.

(13) Ein „Bericht über den Ausgangszustand“ enthält Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe. Der Bericht hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Gewässerverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung oder Schließung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht muss – unbeschadet konkreterer Vorgaben nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 — mindestens enthalten:

a)

Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über frühere Nutzungen des Geländes;

b)

falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers mit gefährlichen Stoffen, die durch die bestehende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen.

(14) Der „Boden“ ist die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Sie besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen.

(15) „Umweltinspektionen“ sind alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenüberwachung, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigung durch die Anlage und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden.

(16) „Geflügel“ ist das Geflügel im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008, BGBl. II Nr. 473/2008.

(17) Eine „Feuerungsanlage“ ist jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden.

(18) Eine „Gasturbine“ ist jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Energie umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht.

(19) Eine „Umweltqualitätsnorm“ ist die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder zur Umsetzung von Unionsrecht erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt werden müssen.

(20) Betreiber ist jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage betreibt oder die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber besitzt oder stellvertretend wahrnimmt.

(21) Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Art. 3 der Industrieemissionen-Richtlinie anzuwenden.

§ 3 K-IPPC-AG


(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage bedarf der Bewilligung der Behörde.

(2) Der Antrag auf Bewilligung hat darzustellen

a)

die Anlage sowie die Art und den Umfang der Tätigkeiten;

b)

die Roh- und Hilfsstoffe, die sonstigen Stoffe und die Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;

c)

die Emissionsquellen der Anlage;

ca)

den Zustand des Anlagengeländes, soweit nicht in lit. d enthalten,

d)

einen Bericht über den Ausgangszustand (§ 2 Abs. 13) im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Gelände der Anlage, wenn im Rahmen der Tätigkeit einer Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;

e)

die Art und Menge der zu erwartenden Emissionen der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium;

f)

die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

g)

die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

h)

die Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;

i)

Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und Beseitigung der von der Anlage erzeugten Abfälle (zB durch ein Abfallwirtschaftskonzept);

j)

die sonstigen Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5;

k)

die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht.

(3) Dem Antrag auf Bewilligung ist eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach Abs. 2 anzuschließen.

(4) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.

§ 4 K-IPPC-AG


(1) In den nachstehenden Fällen ist frühzeitig die Öffentlichkeit zu informieren und die betroffene Öffentlichkeit am Verfahren gemäß den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 zu beteiligen:

a)

Bewilligung der Errichtung einer neuen Anlage;

b)

Bewilligung einer wesentlichen Änderung des Betriebs der Anlage;

c)

Bewilligung oder Aktualisierung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5;

d)

Aktualisierung der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 5 lit. a.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die Behörde das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,

b)

die Angabe, ob im Rahmen der Entscheidung eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder grenzüberschreitende Konsultationen (§ 4a) erforderlich sind,

c)

die zuständige Behörde und die Art der möglichen Entscheidung,

d)

den Ort und die Amtsstunden der Dienststelle und die Fristen, in denen in die dort bereitliegenden Unterlagen Einsicht genommen werden kann,

e)

einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5 und 6 bestehende Möglichkeit zur Stellungnahme der betroffenen Öffentlichkeit.

Der Termin einer gegebenenfalls stattfindenden mündlichen Verhandlung kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.

(3) Zusätzlich zur Kundmachung nach Abs. 2 hat die Behörde das Vorhaben auch im Internet kundzumachen. Der Kundmachung sind jene Dokumente gemäß Abs. 4 anzuschließen, die in elektronischer Form verfügbar sind, soweit dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis geboten ist. Der Kundmachung ist jedenfalls eine Kurzbeschreibung des Vorhabens (§ 3 Abs. 3) anzuschließen.

(4) Die Behörde hat eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages und der im § 3 Abs. 2 genannten Unterlagen mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 AVG zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.

(5) In den Fällen des Abs. 1 ist jedermann innerhalb von einer Frist von mindestens sechs Wochen, findet nach Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung über das Vorhaben statt, bis zu dieser, zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 Einsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:

a)

Berichte, Empfehlungen, Normen und technische Vorschriften, die auf das Vorhaben anzuwenden sind und die der Behörde zum Zeitpunkt der Kundmachung gemäß Abs. 2 vorliegen, und,

b)

soweit dem nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht, alle über die Angaben gemäß Abs. 2 hinausgehenden Informationen, die für die Entscheidung gemäß § 5 von Bedeutung sind und die der Behörde erst nach der Kundmachung gemäß Abs. 2 bekannt wurden.

(6) Die betroffene Öffentlichkeit gemäß § 2 Abs. 7 lit. a hat Parteistellung. Die Parteistellung berechtigt sie im Verfahren zur Wahrung der im § 5 Abs. 1 lit. a bis c, e und f geschützten Interessen vor Gefährdungen der Gesundheit und vor unzumutbaren Belästigungen.

(7) Die betroffene Öffentlichkeit gemäß § 2 Abs. 7 lit. b und c kann innerhalb der Auflagefrist des Abs. 2 zum beantragten Vorhaben der Behörde gegenüber schriftlich Stellung nehmen. Die Behörde hat das Ergebnis des Stellungnahmeverfahrens in ihrer Entscheidung in angemessener Weise in Erwägung zu ziehen. Der betroffenen Öffentlichkeit kommt hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 5 und der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 4 das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden im Rechtsmittelverfahren von einer Partei des Verfahrens Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(8) Die Entscheidung betreffend die Bewilligung der Errichtung, die wesentliche Änderung der Anlage oder die Anordnung der Anpassungsmaßnahmen ist mindestens acht Wochen jedenfalls bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Genehmigung hat auch die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung in der Entscheidung sowie die Genehmigungsauflagen, einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsgrenzwerten, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen.

(9) Der Spruch der Genehmigung, die Bezeichnung des maßgeblichen BVT-Merkblatts, die Begründung der Genehmigung und die Ausnahmen gemäß §§ 6 Abs. 5 und 7 Abs. 2 müssen der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Behörde zugänglich gemacht werden.

(10) Folgende Informationen müssen der Öffentlichkeit, in Bezug auf lit. a auch im Internet, zugänglich gemacht werden:

a)

relevante Informationen zu den vom Betreiber bei der Stilllegung getroffenen Maßnahmen gemäß § 6b und

b)

die Ergebnisse der entsprechend der Genehmigung erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen.

(11) Die Bestimmungen der Abs. 8 bis 10 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 5 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes.

§ 4a K-IPPC-AG


(1) Wenn die Errichtung einer Anlage oder deren wesentliche Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesem Staat spätestens zu dem in § 4 Abs. 2 genannten Zeitpunkt die im § 4 Abs. 2 und 5 angeführten Informationen mitzuteilen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.

(2) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Unterlagen gemäß § 4 Abs. 2 und 5 zuzuleiten und es ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bewilligungswerber hat diesfalls der Behörde auf Verlangen Übersetzungen der von ihm vorgelegten Unterlagen in der Sprache des betroffenen Staates vorzulegen. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.

(3) Die Behörde hat die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Abs. 2 in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. § 4 Abs. 7 zweiter Satz ist anzuwenden.

(4) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind die Entscheidung über den Genehmigungsantrag und die im § 4 Abs. 8 und 9 genannten Informationen zu übermitteln.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie für Staaten, denen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Konsultationen einzuräumen hat. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(6) Werden im Rahmen eines in einem an Kärnten angrenzenden Staat durchgeführten Verfahrens gemäß der Industrieemissionen-Richtlinie betreffend eine Anlage, die, würde sie in Kärnten errichtet, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, Informationen gemäß § 4 Abs. 2 und 5 übermittelt, hat die Landesregierung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 vorzugehen. Bei der Landesregierung eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind, sind gemäß § 4 Abs. 8 und 9 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(7) Die Abs. 1 bis 4 und 6 sind im Verhältnis zu angrenzenden Bundesländern sinngemäß anzuwenden.

§ 4b K-IPPC-AG


(1)              BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Festlegung und Aktualisierung der Genehmigung für Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.

(2)              Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigung für Anlagen gemäß § 1 Abs. 1, mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 6 Abs. 4 und 5.

(3)              Die Fundstellen der für die Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter sind von der Landesregierung auf der Internetseite des Landes Kärnten zu veröffentlichen.

§ 5 K-IPPC-AG


(1) Die Behörde darf die Bewilligung nur dann erteilen, wenn die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass

a)

alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (§ 2 Abs. 1), insbesondere durch den Einsatz der besten verfügbaren Techniken (§ 2 Abs. 4) getroffen werden;

b)

keine erheblichen Umweltverschmutzung verursacht wird;

c)

der Anfall von Abfällen vermieden oder diese verwertet werden, oder, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt werden, wobei nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt nach Möglichkeit zu vermeiden oder zu vermindern sind;

d)

die Energie effizient verwendet wird;

e)

die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

f)

die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes herzustellen.

(2) Bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken sind unter Berücksichtigung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens sowie der Grundsätze der Vorsorge und der Vorbeugung zu berücksichtigen:

a)

der Einsatz abfallarmer Technologien;

b)

der Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

c)

die Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

d)

vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt sind;

e)

Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

f)

die Art, die Auswirkungen und die Menge der jeweiligen Emissionen;

g)

die Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;

h)

die für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit;

i)

der Verbrauch an Rohstoffen, die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie die Energieeffizienz;

j)

die Notwendigkeit, die nachteiligen Gesamtwirkungen der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

k)

die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;

l)

die von der Kommission nach Art. 16 Abs.2 der IPPC-Richtlinie sowie die von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen über die besten verfügbaren Techniken.

(2a) Wird dem Genehmigungsbescheid ein Stand der Technik zugrunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in Abs. 2 angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des § 6 erfüllt werden.

(2b) Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Abs. 2a festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.

(2c) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Konsultation des Genehmigungswerbers die erforderlichen Auflagen auf der Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in Abs. 2 angeführten Kriterien vorzuschreiben.

(3) Die Bewilligung hat, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, insbesondere zu enthalten:

a)

Emissionsgrenzwerte (§ 6 Abs. 1) für die im Anhang I angeführten Schadstoffe und für sonstige Schadstoffe, die von der betroffenen Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Luft, Wasser, Boden) auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können. Gegebenenfalls dürfen die Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden;

b)

vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen nach lit. a, sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt und durch das Vorhaben insgesamt eine Verminderung der Umweltverschmutzung erreicht wird; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen nach lit. a binnen sechs Monaten sicherzustellen;

c)

Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, des Bewertungsverfahrens und, sofern erforderlich, des Messorts); die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen § 6 Abs. 4 dritter Satz angewendet wurde, die Ergebnisse der Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit dem Stand der besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; die Überwachungsauflagen stützen sich gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen;

d)

angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens, angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung und für die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens;

da)

angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung des Bodens auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Bodenverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage; die wiederkehrende Überwachung des Bodens muss mindestens alle zehn Jahre durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;

e)

Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, wie das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs gemäß § 6b Abs. 2, 4 und 5;

f)

über BVT-Schlussfolgerungen hinausgehende Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;

g)

geeignete Auflagen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung;

h)

eine Verpflichtung des Betreibers, der Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, Folgendes zu übermitteln:

1.

Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung gemäß lit. c und sonstige erforderliche Daten, die der Behörde die Prüfung der Einhaltung der Genehmigung ermöglichen, und

2.

in den Fällen des § 6 Abs. 4 dritter Satz eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den Emissionswerten, die mit den besten verfügbaren Techniken assoziiert sind, ermöglicht.

(4) Die Anzeige der Änderung einer Anlage nach § 3 Abs. 4 ist, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, von der Behörde unter gleichzeitiger Vorschreibung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen.

(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 lit. b unbeschadet der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.

§ 6 K-IPPC-AG


(1) Emissionsgrenzwerte sind jedenfalls für jene im Anhang I angeführten Schadstoffe festzulegen, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können; diese Emissionsgrenzwerte dürfen auch für bestimmte Gruppen oder Kategorien von Schadstoffen festgelegt werden. Die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind unbeschadet des § 5 Abs. 3 lit. f auf den Stand der besten verfügbaren Techniken zu stützen, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben wird.

(1a) Unterliegt eine Anlage dem Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011), dürfen für diese Anlage keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der dem EZG 2011 unterliegenden Treibhausgase vorgeschrieben werden, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird. Dies gilt nicht für Anlagen, die gemäß § 45 EZG 2011 vom Emissionshandelssystem ausgenommen sind.

(2) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an jenem Punkt der Anlage, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht zu berücksichtigen ist.

(3) Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser darf die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der Anlage berücksichtigt werden, wenn ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es dadurch nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.

(4) Die Behörde hat gemäß § 5 Abs. 3 lit. a Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 4b Abs. 1 nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte. Unbeschadet einer Umweltqualitätsnorm kann die Behörde Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die nach dem Stand der besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

(5) Abweichend von Abs. 4 kann die Behörde, unbeschadet des § 5 Abs. 3 lit. f in sonstigen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen. Voraussetzung dafür ist das Ergebnis einer Bewertung, dass die Erreichung der mit dem Stand der besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen aus den folgenden Gründen, gemessen am Umweltnutzen, zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde:

a)

geographischer Standort und lokale Umweltbedingungen der betroffenen Anlage oder

b)

technische Merkmale der betroffenen Anlage.

Die Behörde hat die Ergebnisse dieser Bewertung sowie die festgelegten Auflagen in der Genehmigung zu begründen und gemäß § 4 Abs. 9 zu veröffentlichen. Sie führt als Teil jeder Überprüfung gemäß § 7 eine erneute Bewertung durch. Die Behörde stellt in jedem Fall sicher, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

(6) Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 sowie § 5 Abs. 1 lit. a für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.

§ 6a K-IPPC-AG


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, sind auf Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 lit. a die Bestimmungen des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW und mehr anzuwenden, soweit für die Umweltauswirkungen nicht eine Genehmigung nach § 21a des Immissionsschutzgesetzes-Luft erforderlich ist.

§ 6b K-IPPC-AG


(1)              Die endgültige Einstellung der Tätigkeit (Stilllegung der Anlage gemäß § 1 Abs. 1) ist der Behörde längstens innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.

(2)              Im Fall der Anzeige der Stilllegung hat der Betreiber der Anzeige eine Bewertung und erforderlichenfalls Maßnahmen gemäß lit. a bis c anzuschließen:

a)

bei Vorliegen eines Berichtes über den Ausgangszustand gemäß § 2 Abs. 13 eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die Anlage erhebliche Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in den Ausgangszustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden. Für Grundwasserverschmutzungen gelten die Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959);

b)

bei Vorliegen eines Berichtes über den Ausgangszustand gemäß § 2 Abs. 13 und sofern infolge genehmigter Tätigkeiten vom Betreiber bereits vor dem 7. Jänner 2013 verursachte Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Umwelt zu Folge haben, hat der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen gemäß der in lit. c zweiter Satz vorgesehenen Bewertung vorzunehmen;

c)

liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 2 Abs. 13 nicht vor, weil die Genehmigungsauflagen noch nicht gemäß § 7 aktualisiert worden sind oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt. Bei Vorhandensein einer Gefährdung eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Dabei sind die zum Schutz des Geländes festgelegten Auflagen zu berücksichtigen. Für Grundwasserverschmutzungen gelten die Vorschriften des WRG 1959.

(3)              Wird die Stilllegung von der Behörde verfügt (§ 7 Abs. 8), hat der Betreiber die Bewertung und allfällige notwendige Maßnahmen gemäß Abs. 2 lit. a oder b vorzulegen und durchzuführen.

(4)              Werden vom Betreiber bei der Stilllegung die gemäß Abs. 2 lit. a erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde die durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung bescheidmäßig aufzutragen, um das Gelände in den Ausgangszustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden. Diese Entscheidung ist sofort vollstreckbar. Für Grundwasserverschmutzungen gelten die Vorschriften des WRG 1959.

(5)              Werden vom Betreiber bei der Stilllegung die gemäß Abs. 2 lit. b und c erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde bei einer durch die Tätigkeit verursachten ernsthaften Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe bescheidmäßig aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung einer derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Diese Entscheidung ist sofort vollstreckbar. Für Grundwasserverschmutzungen gelten die Vorschriften des WRG 1959.

§ 6c K-IPPC-AG


(1) Der Betreiber hat die Behörde unverzüglich über einen nicht unter § 9b fallenden Unfall oder Vorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten. Er hat unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüberhinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle mit Bescheid anzuordnen.

(2) Der Betreiber hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Genehmigungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Genehmigungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.

§ 7 K-IPPC-AG


(1) Innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 hat die Behörde die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls, insbesondere in Bezug auf Emissionsgrenzwerte, zu aktualisieren. Dabei hat die Behörde für die vom Betreiber gemäß Abs. 3 durchzuführenden Maßnahmen sicherzustellen, dass

a)

die Genehmigung für die Anlage überprüft und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht wird, um die Einhaltung dieses Gesetzes zu gewährleisten;

b)

die Anlage diese Genehmigung einhält.

Bei der Überprüfung müssen alle für die betreffenden Anlagen geltenden und seit der Erteilung der Genehmigung oder der letzten Überprüfung oder der Genehmigung neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt werden.

(2) Wenn die Behörde bei der Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung in begründeten Fällen feststellt, dass ein längerer Zeitraum als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung neuer bester verfügbaren Techniken notwendig ist, kann sie in der Genehmigung einen längeren Zeitraum festlegen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 erfüllt sind.

(3) Der Betreiber hat innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage oder nach Maßgabe des Abs. 2 die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen.

(4) Gelten für die Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen, hat die Behörde die Genehmigung zu aktualisieren, wenn die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.

(5) Die Behörde hat die Genehmigung auch zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn

a)

die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen,

b)

die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert,

c)

eine im Genehmigungsverfahren anzuwendende Umweltqualitätsnorm, die neu oder geändert worden ist, eine Anpassung erfordert.

(6) Auf Verlangen der Behörde hat der Betreiber alle für die Überprüfung der Genehmigung erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken gemäß den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln. Für Überprüfungen hat die Behörde auch die im Zuge der Emissionsüberwachung oder Inspektionen erlangten Informationen heranzuziehen.

(7) Erforderlichenfalls kann die Behörde vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 mit Bescheid die Vorlage eines Projektes zur Anpassung der Anlage an die Erfordernisse gemäß Abs. 1, 4 und 5 verlangen. § 3 bleibt unberührt. Im Genehmigungsantrag oder der Anzeige ist den erforderlichen Unterlagen eine Darstellung der Entwicklung bei den besten verfügbaren Techniken anzuschließen.

(8) Hat der Betreiber nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 1 bis 7 nach wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen keine Anpassung an die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken durchgeführt oder wird durch den Betrieb der Anlage das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum Dritter gefährdet oder stellt der Betrieb der Anlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von denen die Verschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind oder der vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist.

§ 8 K-IPPC-AG


(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Behörde hat das Verfahren sowie die Vorschreibung von Auflagen mit den anderen für die Anlage zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Rechtsvorschriften für die Errichtung, den Betrieb oder die Auflassung der Anlage eine Genehmigung oder eine Anzeige erforderlich ist; wenn dies rechtlich zulässig ist, ist nach Möglichkeit ein gemeinsamer Bescheid zu erlassen.

(3) Sollte die Landesregierung Verordnungen zur Durchführung dieses Abschnitts erlassen, sind dabei die Anforderungen des Art. 17 der Industrieemissionen-Richtlinie 2010/75/EG, insbesondere hinsichtlich des Schutzniveaus der Umwelt, der Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken, der Anpassung an neue Entwicklungen und den Umsetzungshinweis, einzuhalten.

§ 9 K-IPPC-AG


(1)              Alle Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 sind regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen. §§ 52 ff. AVG sind anzuwenden. Der Betreiber ist verpflichtet, die Behörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2)              Die Landesregierung hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle Anlagen des Landes enthält. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Die Erstellung eines Umweltinspektionplanes kann entfallen, wenn in Kärnten keine Anlagen existieren, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist.

(3)              Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen:

a)

eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme;

b)

den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans;

c)

ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen;

d)

Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 4;

e)

Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 6;

f)

gegebenenfalls Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.

(4)              Auf der Grundlage des Inspektionsplans hat die Landesregierung regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen anzugeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen.

(5)              Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:

a)

potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und –typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;

b)

bisherige Einhaltung der Genehmigung;

c)

Teilnahme des Betreibers am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

              (6) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind durchzuführen, um bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen oder Vorfällen oder bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung, Erneuerung oder Aktualisierung der Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen.

              (7) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigung durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht ist dem Betreiber zur Wahrung des Parteiengehörs binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Die Behörde hat eine Zusammenfassung des Berichts sowie den Hinweis, wo weitere Informationen zu erhalten sind, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet zu veröffentlichen. Die Behörde hat sicherzustellen, dass der Betreiber alle in dem Bericht angeführten erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift. § 7 Abs. 8 gilt sinngemäß.

§ 9a K-IPPC-AG


(1) Schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm, die von den Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ausgehen, ist vorzubeugen und entgegenzuwirken.

(2) Zur Erreichung des Zieles gemäß Abs. 1 ist der VII. Teil des Kärntner Straßengesetzes 2017
(K-StrG 2017) nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

1.

ergänzend zu § 67 Abs. 2 K-StrG 2017 ist bis spätestens 30. September 2008 festzustellen, welche Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 sich in Ballungsräumen befinden; diese Feststellung ist alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu ergänzen;

2.

ergänzend zu § 68 Abs. 2 lit. b K-StrG 2017 ist eine strategische Teil-Lärmkarte für alle in Ballungsräumen gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 auszuarbeiten und alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten;

3.

ergänzend zu § 69 Abs. 2 K-StrG 2017 sind Teil-Aktionspläne für alle in Ballungsräumen gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 auszuarbeiten und unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 K-StrG 2017 zu überprüfen und zu überarbeiten.

(3) Hinsichtlich der Beteiligung der Öffentlichkeit und der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Aktionsplänen sind abweichend von den §§ 4 und 4a die Bestimmungen des Kärntner Umweltplanungsgesetzes anzuwenden.

(4) Abweichend von § 8 Abs. 1 ist die Behörde zur Vollziehung der Abs. 1 bis 3 die Landesregierung.

§ 9b K-IPPC-AG


(1) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens (Umweltschäden) und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Betriebes von Anlagen, die einer Bewilligung oder Anzeige nach § 3 bedürfen, ausgenommen von Anlagen und Anlagenteilen, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden, sind die in Abs. 2 angeführten Bestimmungen des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes (B-UHG), anzuwenden.

(2) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Sinne des Abs. 1 sind die §§ 1 bis 13 Abs. 1 und 18 sowie Anhang 3 des B-UHG, mit Ausnahme der §§ 2 Abs. 1 Z 1, 4 Z 1 lit. a, 8 Abs. 3 Z 1 erster Halbsatz und 11 Abs. 2 Z 2, anzuwenden, sofern sich diese Bestimmungen auf Schädigungen und Gefährdungen des Bodens beziehen.

(3) Die in Abs. 2 genannten Bestimmungen des B-UHG sind überdies mit der Maßgabe an-zuwenden, dass

a)

soweit im § 2 Abs. 1 Z 2 und § 4 Z 4 auf die in Anhang 1 des B-UHG angeführten Tätig-keiten Bezug genommen wird, an dessen Stelle der Betrieb von Anlagen im Sinne des Abs. 1 tritt, die einer Bewilligung oder Anzeige nach § 3 dieses Gesetzes bedürfen;

b)

die Bezugnahmen auf Anhang 2 des B-UHG entfallen;

c)

in den §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 an die Stelle des Wortes „bundesrechtlichen“ das Wort „landesrechtlichen“ tritt;

d)

die Erlassung der im § 8 Abs. 1 zweiter Satz des B-UHG genannten Verordnung der Landesregierung zukommt und die Anhörung der Landeshauptleute entfällt und die im § 8 Abs. 7 des B-UHG vorgesehene Parteistellung dem Land zukommt;

e)

§ 10 des B-UHG auch auf Bundesländergrenzen übergreifende Umweltschäden anzuwenden ist, wobei diesfalls die im § 10 Abs. 2 B-UHG vorgesehene Meldung an die Europäische Kommission und die in Betracht kommenden Mitgliedstaaten entfällt;

f)

der Umweltanwalt im Sinne des § 11 Abs. 1 B-UHG der Naturschutzbeirat (§ 61 Abs. 4 Kärntner Naturschutzgesetz 2002) ist.

(4) Die Bestimmungen der §§ 4 und 4a dieses Gesetzes finden auf Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens und jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Sinne des Abs. 1 keine Anwendung.

(5) Soweit in den gemäß Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen des B-UHG auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

a)

Atomhaftungsgesetz 1999 – AtomHG 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2003;

b)

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018;

c)

Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018.

§ 9c K-IPPC-AG


(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung bestehender Anlagen im Sinne des Art. 14 Abs. 5 lit. c und d der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Damit soll das Prinzip Energieeffizienz an erster Stelle umgesetzt werden. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:

1.

im Fall der Errichtung und des Betriebs einer neuen sowie der erheblichen Modernisierung einer bestehenden Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch Kraft-Wärme-Kopplung und der Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz;

2.

im Fall der Errichtung eines neuen Fernwärme- oder Fernkältenetzes oder der Errichtung einer neuen Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder der erheblichen Modernisierung einer bestehenden derartigen Anlage die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen.

Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU näher zu regeln. Die Kosten-Nutzen-Analyse ist im Einklang mit den im Anhang II dieses Gesetzes festgelegten Grund-sätzen und Leitlinien zu erstellen.

(2) Eine erhebliche Modernisierung im Sinne des Abs. 1 ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 vH der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.

(3) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers zwingende Gründe vorliegen, dass die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.

(4) Dem schriftlichen Antrag auf Bewilligung nach Abs. 1 ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des § 39 Abs. 2b AVG zu koordinieren.

§ 10 K-IPPC-AG


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

eine Anlage, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder die rechtzeitige Anzeige einer sonstigen Änderung der Anlage sowie deren Auflassung unterlässt,

b)

Vorhaben abweichend von Bewilligungen, die aufgrund dieses Gesetzes erteilt worden sind, ausführt,

c)

die in Entscheidungen, die aufgrund dieses Gesetzes ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt,

d)

gegen die Verpflichtungen gemäß § 6b Abs. 3 bis 5, § 6c, § 7 Abs. 7 erster und zweiter Satz oder § 9c Abs. 1 verstößt,

da)

eine Überprüfung nach § 7 oder eine Umweltinspektion nach § 9 nicht duldet oder behindert oder anlässlich einer Überprüfung oder Umweltinspektion unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Überprüfung erforderlichen Informationen nicht übermittelt oder der Verpflichtung zur Übermittlung von Aufzeichnungen nicht nachkommt,

e)

die nach § 9b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes (B-UHG) vorgeschriebene Verständigung der Behörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt,

f)

die in § 9b in Verbindung mit § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 B-UHG geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert oder

g)

die ihn gemäß § 9b in Verbindung mit §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 4 oder 7 Abs. 4 B-UHG treffenden Duldungspflichten verletzt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 10.000,– Euro zu bestrafen.

(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis 35.000,– Euro ist zu bestrafen, wer

a)

nicht die nach § 9b in Verbindung mit § 5 Abs. 1 B-UHG erforderlichen Vermeidungs-maßnahmen unverzüglich ergreift;

b)

nicht die nach § 9b in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 2 B-UHG gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft;

c)

nicht die nach § 9b in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 B-UHG gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder

d)

nicht die nach § 9b in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 3 B-UHG erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 B-UHG ergreift.

(2b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis 3.000,– Euro ist zu bestrafen, wer als Betreiber einer Anlage, die einer Bewilligung oder Anzeige gemäß § 3 bedarf, gegen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters verstößt.

(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe nicht festzusetzen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

§ 11 K-IPPC-AG


§ 11

Automationsunterstützter Datenverkehr

 

Personenbezogene Daten,

a)

die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,

b)

die die Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt oder

c)

die der Behörde nach diesem Gesetz bekannt zu geben sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

§ 12 K-IPPC-AG


(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Bundesgesetze zu verstehen:

a)

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2021;

b)

(entfällt)

c)

Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2020;

d)

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2020;

e)

Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2021;

f)

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018;

g)

Bundes-Umwelthaftungsgesetz – B-UHG, BGBl. I Nr. 55/2009, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2018;

h)

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2015;

i)

Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018;

j)

Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018;

k)

Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf die Industrieemissionen-Richtlinie sind als Verweise auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, zu verstehen.

(2a) Verweisungen in diesem Gesetz auf die Energieeffizienz-Richtlinie sind als Verweise auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl. Nr. L 98 vom 14.6.2019, S 125, zu verstehen.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen (EG) Bezug genommen wird, sind darunter zu verstehen

a)

Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2006 über die Schaffung eines europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EG und 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 33 vom 4.2.2006, S 1;

b)

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S 1;

c)

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009, S 1;

d)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2018 der Kommission vom 16. Jänner 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten, ABl. Nr. L 81 vom 21.3.2012, S 18.

§ 13 K-IPPC-AG


Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

a)

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17;

b)

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl Nr L 189 vom 18. 7. 2002, S 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020, ABl. Nr. L 67 vom 5.3.2020, S 132;

c)

Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl Nr L 156 vom 25. 6. 2003, S 17;

d)

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl Nr 275 vom 25. 10. 2003, S 32,

e)

Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 30. 4. 2004, S 56, in der Fassung des Art. 15 der Richtlinie 2006/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006, ABl. Nr. L 102 vom 11. 4. 2006, S 15;

f)

die im § 12 Abs. 2a genannte Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU.

§ 14 K-IPPC-AG


§ 14

Übergangsbestimmung

 

Bestehende Anlagen, die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst werden, müssen bis spätestens 31. Oktober 2007 den Anforderungen des § 5 entsprechen. Als bestehende Anlagen gelten solche,

a)

die vor dem Ablauf des 31. Oktober 1999 nach den damals geltenden Rechtsvorschriften rechtskräftig genehmigt worden sind, oder

b)

hinsichtlich der am 31. Oktober 1999 ein Genehmigungsverfahren nach den damals geltenden Rechtsvorschriften anhängig gewesen ist, wenn diese Anlagen bis spätestens 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen worden sind.

Anlage

Anl. 3 K-IPPC-AG


(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(3) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Bewilligungen für in Art. I Z 7 angeführte Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in § 5 Abs. 3 lit. a letzter Satz genannten Treibhausgase enthalten, den Bewilligungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlagen nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.

(4) Die Landesregierung hat die gemäß Artikel I Z 9 in Verbindung mit § 62g Abs. 1 lit. a Kärntner Straßengesetz 1991 anzuwendenden Lärmindizes bis 31. Mai 2005, spätestens jedoch unverzüglich nach der Kundmachung dieses Gesetzes festzulegen.

Artikel III(LGBl Nr. 55/2009)

(1) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission bis spätestens 30. April 2013 im Wege des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung der Art. I und II dieses Gesetzes zu übermitteln. Dieser Bericht hat eine Liste von Umweltschadensfällen und Haftungsfällen ge-mäß Art. I und II mit den in Anhang IV der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Abs. 2) angeführten Informationen und Daten zu enthalten.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 30. 4. 2004, S 56, in der Fassung des Art. 15 der Richtlinie 2006/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006, ABl. Nr.  L 102 vom 11. 4. 2006, S 15, umgesetzt.

Artikel II(LGBl Nr 2/2014)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Behörde hat die Genehmigungsauflagen von Anlagen,

a)

die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt worden sind oder

b)

für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden,

im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 7, sofern erforderlich, an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der besten verfügbaren Techniken anzupassen.

(3) Werden in einer Anlage gemäß Abs. 2 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Betreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Jänner 2013 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 7 vorzulegen. Die Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 bleiben unberührt.

(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) genehmigte Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 lit. a gelten nach Maßgabe des Art. I Z 22 (betreffend § 6a) § 9 und die Schlussbestimmungen des 9. Hauptstücks des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen.

Artikel II(LGBL Nr 58/2021)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Rates und des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 210, umgesetzt.

Anl. 1 K-IPPC-AG


1.

Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen

2.

Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen

3.

Kohlenmonoxid

4.

Flüchtige organische Verbindungen

5.

Metalle und Metallverbindungen

6.

Staub, einschließlich Feinpartikel

7.

Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)

8.

Chlor und Chlorverbindungen

9.

Fluor und Fluorverbindungen

10.

Arsen und Arsenverbindungen

11.

Zyanide

12.

Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften, die sich über die Luft auswirken

13.

Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane

WASSER

1.

Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden

2.

Phosphororganische Verbindungen

3.

Zinnorganische Verbindungen

4.

Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften

5.

Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe

6.

Zyanide

7.

Metalle und Metallverbindungen

8.

Arsen und Arsenverbindungen

9.

Biozide und Pflanzenschutzmittel

10.

Schwebestoffe

11.

Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)

12.

Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB usw. messen lassen)

13.

Stoffe, die in Anhang E Abschnitt II des Wasserrechtsgesetzes 1959 angeführt sind

Anl. 2 K-IPPC-AG


LGBl Nr 2/2014)

(1)              Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2)              Die Behörde hat die Genehmigungsauflagen von Anlagen,

a)

die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt worden sind oder

b)

für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden,

im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 7, sofern erforderlich, an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der besten verfügbaren Techniken anzupassen.

(3)              Werden in einer Anlage gemäß Abs. 2 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Betreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Jänner 2013 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 7 vorzulegen. Die Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 bleiben unberührt.

(4)              Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) genehmigte Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 lit. a gelten nach Maßgabe des Art. I Z 22 (betreffend § 6a) § 9 und die Schlussbestimmungen des 9. Hauptstücks des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen.

Kärntner IPPC-Anlagengesetz (K-IPPC-AG) Fundstelle


Gesetz vom 23. Mai 2002 über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung (Kärntner IPPC-Anlagengesetz - K-IPPC-AG)
StF: LGBl Nr 52/2002

Änderung

LGBl Nr 13/2006

LGBl Nr 55/2009

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 2/2014

I. Abschnitt

Bewilligung von IPPC-Anlagen                             

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen und Anzeige

§ 4

Beteiligung der Öffentlichkeit

§

4a Grenzüberschreitende Auswirkungen

§

4b Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen

§ 5

Bewilligung, Kenntnisnahme der Anzeige

§ 6

Emmissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen

§

6a Feuerungsanlagen

§

6b Stilllegung

§ 7

Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen

§ 8

Behörde

§ 9

Umweltinspektionen

II. Abschnitt

Umgebungslärm und Umwelthaftung

§ 9a

Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen

§ 9b

Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens

III. Abschnitt

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 10

Strafbestimmungen

§ 11

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 12

Verweisungen

§ 13

Umsetzung von Unionsrecht

§ 14

Übergangsbestimmungen

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