Anl. 1 K-IPPC-AG

K-IPPC-AG - Kärntner IPPC-Anlagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

1.

Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen

2.

Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen

3.

Kohlenmonoxid

4.

Flüchtige organische Verbindungen

5.

Metalle und Metallverbindungen

6.

Staub, einschließlich Feinpartikel

7.

Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)

8.

Chlor und Chlorverbindungen

9.

Fluor und Fluorverbindungen

10.

Arsen und Arsenverbindungen

11.

Zyanide

12.

Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften, die sich über die Luft auswirken

13.

Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane

WASSER

1.

Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden

2.

Phosphororganische Verbindungen

3.

Zinnorganische Verbindungen

4.

Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften

5.

Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe

6.

Zyanide

7.

Metalle und Metallverbindungen

8.

Arsen und Arsenverbindungen

9.

Biozide und Pflanzenschutzmittel

10.

Schwebestoffe

11.

Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)

12.

Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB usw. messen lassen)

13.

Stoffe, die in Anhang E Abschnitt II des Wasserrechtsgesetzes 1959 angeführt sind

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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