§ 5 K-IPPC-AG

K-IPPC-AG - Kärntner IPPC-Anlagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Behörde darf die Bewilligung nur dann erteilen, wenn die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass

a)

alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (§ 2 Abs. 1), insbesondere durch den Einsatz der besten verfügbaren Techniken (§ 2 Abs. 4) getroffen werden;

b)

keine erheblichen Umweltverschmutzung verursacht wird;

c)

der Anfall von Abfällen vermieden oder diese verwertet werden, oder, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt werden, wobei nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt nach Möglichkeit zu vermeiden oder zu vermindern sind;

d)

die Energie effizient verwendet wird;

e)

die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

f)

die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes herzustellen.

(2) Bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken sind unter Berücksichtigung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens sowie der Grundsätze der Vorsorge und der Vorbeugung zu berücksichtigen:

a)

der Einsatz abfallarmer Technologien;

b)

der Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

c)

die Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

d)

vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt sind;

e)

Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

f)

die Art, die Auswirkungen und die Menge der jeweiligen Emissionen;

g)

die Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;

h)

die für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit;

i)

der Verbrauch an Rohstoffen, die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie die Energieeffizienz;

j)

die Notwendigkeit, die nachteiligen Gesamtwirkungen der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

k)

die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;

l)

die von der Kommission nach Art. 16 Abs.2 der IPPC-Richtlinie sowie die von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen über die besten verfügbaren Techniken.

(2a) Wird dem Genehmigungsbescheid ein Stand der Technik zugrunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in Abs. 2 angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des § 6 erfüllt werden.

(2b) Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Abs. 2a festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.

(2c) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Konsultation des Genehmigungswerbers die erforderlichen Auflagen auf der Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in Abs. 2 angeführten Kriterien vorzuschreiben.

(3) Die Bewilligung hat, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, insbesondere zu enthalten:

a)

Emissionsgrenzwerte (§ 6 Abs. 1) für die im Anhang I angeführten Schadstoffe und für sonstige Schadstoffe, die von der betroffenen Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Luft, Wasser, Boden) auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können. Gegebenenfalls dürfen die Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden;

b)

vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen nach lit. a, sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt und durch das Vorhaben insgesamt eine Verminderung der Umweltverschmutzung erreicht wird; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen nach lit. a binnen sechs Monaten sicherzustellen;

c)

Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, des Bewertungsverfahrens und, sofern erforderlich, des Messorts); die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen § 6 Abs. 4 dritter Satz angewendet wurde, die Ergebnisse der Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit dem Stand der besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; die Überwachungsauflagen stützen sich gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen;

d)

angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens, angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung und für die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens;

da)

angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung des Bodens auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Bodenverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage; die wiederkehrende Überwachung des Bodens muss mindestens alle zehn Jahre durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;

e)

Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, wie das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs gemäß § 6b Abs. 2, 4 und 5;

f)

über BVT-Schlussfolgerungen hinausgehende Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;

g)

geeignete Auflagen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung;

h)

eine Verpflichtung des Betreibers, der Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, Folgendes zu übermitteln:

1.

Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung gemäß lit. c und sonstige erforderliche Daten, die der Behörde die Prüfung der Einhaltung der Genehmigung ermöglichen, und

2.

in den Fällen des § 6 Abs. 4 dritter Satz eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den Emissionswerten, die mit den besten verfügbaren Techniken assoziiert sind, ermöglicht.

(4) Die Anzeige der Änderung einer Anlage nach § 3 Abs. 4 ist, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, von der Behörde unter gleichzeitiger Vorschreibung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen.

(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 lit. b unbeschadet der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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