§ 22 K-HG

K-HG - Kärntner Heimgesetz - K-HG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 22

Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft (1.2.1996).

 

(2) Einrichtungen gemäß § 1 Abs 1, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund einer Bewilligung nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1981 betrieben werden, gelten als bewilligte Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes, sofern der Träger der Einrichtung binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Landesregierung gegenüber Verpflichtungserklärungen nach § 16 Abs 2 lit f abgibt und - wenn Verträge abgeschlossen wurden - auch innerhalb dieser Frist den Bewohnern nachweislich Vertragsänderungen anbietet, die dieser Verpflichtungserklärung entsprechen, wenn und soweit Verträge nicht mit dieser Verpflichtungserklärung übereinstimmen. Tut er dies nicht, erlischt die Bewilligung nach Ablauf dieser Frist. Vermeint der Träger, daß hinsichtlich der Einhaltung einzelner Verpflichtungen die Voraussetzungen des § 16 Abs 11 zur Nachsicht vorliegen, hat er dies der Landesregierung gleichzeitig mit der seinen Vorstellungen entsprechend eingeschränkten Verpflichtungserklärung mitzuteilen. Schließt sich die Landesregierung diesen Vorstellungen nicht an, hat sie dies dem Träger bescheidmäßig mitzuteilen; der Träger ist in diesem Fall verpflichtet, seine Verpflichtungserklärung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu ändern und den Bewohnern entsprechende Vertragsänderungen anzubieten.

 

(3) Rechtsträger, die Einrichtungen gemäß § 1 Abs 1, für die keine Bewilligung nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1981 vorliegt, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betreiben, haben innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen. Bis zum Abschluß des Bewilligungsverfahrens ist die Weiterführung im bisherigen Umfang zulässig, es sei denn, daß offenkundige Mängel vorliegen, durch die eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen eintreten kann; im letzteren Fall hat die Landesregierung den weiteren Betrieb - auch vor Abschluß des Bewilligungsverfahrens - sofort zu untersagen.

In Kraft seit 01.02.1996 bis 31.12.9999
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