(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung der Verwaltungsübertretung der Errichtung einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 ohne Bewilligung mitzuwirken durch
a)  | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,  | |||||||||
b)  | Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.  | |||||||||
(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der Landesregierung über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 19 Abs. 2 oder 4a im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Gleiches gilt hinsichtlich der Setzung von Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt nach § 19 Abs. 2, 4a oder 7 durch die Landesregierung.
    
    
    
    
    
0 Kommentare zu § 21 K-HG