§ 24 K-GFG Anwendungsbereich der Sanktionen

K-GFG - Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Einer Sanktion nach diesem Abschnitt unterliegen:

1.

die Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, im Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt worden sind;

2.

Verstöße gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen;

3.

das Nicht-Zustandekommen eines Landes-Zielsteuerungsübereinkommens.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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