§ 16 K-GFG Gesundheitspolitische Grundsätze

K-GFG - Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Im Rahmen des Systems der Zielsteuerung-Gesundheit haben das Land und der Fonds auf folgende gesundheitspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen:

1.

Rahmen-Gesundheitsziele, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung gemäß Art. 4,

2.

           Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Art. 5 und

3.

Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Art. 6 

der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit.

(2) Für das Verständnis dieser Grundsätze sind die Begriffsbestimmungen gemäß Art. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit maßgeblich.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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