§ 18 K-GFG Steuerungsbereich „Ergebnisorientierung“

K-GFG - Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Im Steuerungsbereich „Ergebnisorientierung“ sind im vierjährigen Landes-Zielsteuerungsüberein-kommen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie festzulegen, sodass die bundesweiten Vorgaben gemäß Art. 12 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit für die ergebnisorientierten Versorgungsziele und wirkungsorientierten Gesundheitsziele erreicht werden können.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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