Anl. 1 K-GFG

K-GFG - Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird, am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten Art. I Z 3 (§ 1 Abs. 3c und 3d), Z 6 (§ 4 Abs. 6) und Z 7 (§ 6 Abs. 2 Z 4) sowie von Art. I Z 17 § 15a Abs. 2 Z 3 letzter Halbsatz und von Z 27 § 30 Abs. 2 lit. e an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Artikel X(LGBl Nr 38/2020)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

Artikel III(LGBl Nr 71/2021)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Art. I Z 2 und Z 3 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

In Kraft seit 12.10.2021 bis 31.12.9999
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