§ 114 K-FLG Kosten

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 8 des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl Nr 173/1950, haben die Parteien zu tragen:

a)

die Kosten der Vermarkung und der gemeinsamen Anlagen, einschließlich der Kosten der gemeinsamen Maßnahmen, jedoch mit Ausnahme der Kosten für die mitwirkenden agrarbehördlichen Organe;

b)

die Kosten, die sich für die Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften aus den Leistungen ergeben, zu denen sie nach diesem Gesetz verpflichtet sind, einschließlich des Selbstverwaltungsaufwandes;

c)

die Kosten, die den Parteien dadurch erwachsen, daß sie selbst Sachverständige beauftragen, Zeugen mitbringen sowie Messungen, Berechnungen, Pläne und dergleichen erstellen lassen.

In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 114 K-FLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 114 K-FLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 114 K-FLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 114 K-FLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 114 K-FLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 113 K-FLG
§ 115 K-FLG