Anl. 1 K-FLG Inkrafttreten

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Artikel XCIII Z 4 dieses Gesetzes tritt am 1. September 2014 in Kraft.

(3) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Landesregierung anhängigen Verfahren über vorläufige Suspendierungen nach § 114 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2013, die ab dem 1. Jänner 2014 in die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung fallen, sind vom Amt der Landesregierung fortzusetzen.

In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1 K-FLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 K-FLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 1 K-FLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1 K-FLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1 K-FLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-FLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 119 K-FLG
Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG (K-FLG) Fundstelle