§ 104 K-FLG Einsatz von Ziviltechnikern

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Agrarbehörde hat ihrer Entscheidung dem Verfahren entsprechende Pläne, Messungen und Berechnungen zugrunde zu legen, die von hiezu befugten Ziviltechnikern verfaßt oder ausgeführt worden sind.

In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
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