§ 7 K-FFG

K-FFG - Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Bei der Bemessung der Höhe des Familienzuschusses ist vom gewichteten Pro-Kopf-Einkommen des Antragstellers und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten sowie der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen.

(2) Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden jährlichen Familieneinkommens durch zwölf und der Teilung des Ergebnisses durch einen Gewichtungsfaktor. Das Ergebnis ist auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden. Der Gewichtungsfaktor ist aus der Summe der nachstehenden Gewichtungseinheiten zu ermitteln:

a)

1,0 Gewichtungseinheiten für einen unterhaltspflichtigen Erwachsenen,

b)

0,8 Gewichtungseinheiten für einen zweiten Erwachsenen,

c)

0,5 Gewichtungseinheiten für jedes unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe,

d)

1,4 Gewichtungseinheiten für Alleinerzieher.

(3) Als Familieneinkommen gilt die Summe

a)

der jährlichen Einkommen gemäß Abs. 4 bis 6 des Antragstellers und des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten,

b)

der jährlich zufließenden Unterhaltsleistungen an im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern.

(4) Als Einkommen gelten:

a)

bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden: die Bruttobezüge im Sinn des § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich

Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988,

gesetzlicher Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 und Kapitalabfindungen seitens der Betrieblichen Vorsorgekasse,

steuerlich begünstigter freiwilliger Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988,

außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 EStG 1988,

der Freibeträge gemäß §§ 33 Abs. 3 und Abs. 3a (Familienbonus plus), 35 und 105 EStG 1988 (Freibetrag für Behinderung, Landarbeiterfreibetrag, Opferausweisinhaber, Kinderfreibetrag),

der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer);

b)

bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie zur Einkommensteuer veranlagt werden: das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zuzüglich der Beträge gemäß § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben), § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge) sowie § 68 EStG 1988 (steuerfreie Bezüge);

c)

bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988): Bei Zusammentreffen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Einkommen, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;

d)

bei Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988: das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer und zuzüglich der Beträge gemäß § 10 EStG 1988 (Gewinnfreibetrag), § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben), § 24 Abs. 4 EStG 1988 (Freibetrag für Veräußerungsgewinn Betriebe), § 31 Abs. 3 EStG 1988 (Freibetrag Einkünfte aus Spekulationsgeschäften), § 41 Abs. 3 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag) sowie negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende Verlustvorträge;

e)

bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten sowie deren hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG der für die Berechnung der Einkünfte vom Familienfondskuratorium für den jeweiligen Personenkreis festgelegte Prozentsatz des Einheitswertes zuzüglich der Einkünfte aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten bleiben diese unberücksichtigt, soweit sie negativ sind;

f)

alle Einkünfte, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind und weder Sachleistungen noch bestimmte Leistungen zur Abdeckung von besonderen Aufwendungen darstellen, wie insbesondere das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, Witwen-, Witwer- sowie Waisenpensionen, Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die Ausgleichszulage, Mindestsicherung oder Sozialhilfe; ausländische Einkünfte im Umfang der Einkünfte nach den lit. a bis d und dem ersten Halbsatz, soweit diese nicht bereits durch Anwendung der lit. a bis d und dem ersten Halbsatz Berücksichtigung gefunden haben (zB aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen), wobei die darauf entfallenden ausländischen Einkommensteuern in Abzug zu bringen sind;

g)

gesetzlich, gerichtlich oder vertraglich festgesetzte oder tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen; wenn für Kinder dauernd getrennt lebender Eltern Unterhaltsansprüche nicht entsprechend verfolgt werden, ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die dem Betrag für Minderjährige nach § 12 Abs. 2 Z 3 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 entspricht; beim Zahlungsverpflichteten sind tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen.

(5) Nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes gelten insbesondere:

a)

Familienbeihilfen,

b)

Wohnbeihilfen des Landes,

c)

Pflegegeld auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften,

d)

Leistungen aus dem Grund der Behinderung,

e)

Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt,

f)

Heilungskosten,

g)

Schmerzensgeld,

h)

Abfertigungen,

i)

einmalige Prämien, Belohnungen,

j)

Pflegekindergeld,

k)

Präsenzdienstentschädigung,

l)

Praktikumsentgelte,

m)

Studienbeihilfe,

n)

Fahrtkostenzuschüsse,

o)

Reisekostenvergütungen,

p)

Einmalleistungen oder höchstens zweimal geleistete Zahlungen zum Ausgleich finanzieller Einschränkungen aufgrund von Katastrophen oder einem anderen öffentlichen Notstand.

(6) Als jährliches Einkommen gilt:

a)

bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Abs. 4 lit. a in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr;

b)

bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Abs. 4 lit. b bis d des der Antragstellung vorangegangenen veranlagten Kalenderjahres;

c)

bei der Prüfung des Einkommens können von Amts wegen weitere Nachweise oder Erklärungen verlangt werden. Insbesondere kann zur Ermittlung eines Durchschnittswertes in Fällen nach lit. b, beispielsweise bei Vorliegen von Negativeinkommen, die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei Kalenderjahre verlangt werden;

d)

bei Einkünften oder Unterhaltsleistungen nach Abs. 4 lit. f und g die Summe der in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Einkünfte oder Unterhaltsleistungen;

e)

auf Antrag des Förderungswerbers das durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung, wenn sich das Einkommen innerhalb dieses Zeitraums um mindestens 30vH im Vergleich zum Einkommen gemäß lit. a bis d verringert hat.

In Kraft seit 01.03.2022 bis 31.12.9999
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