§ 6 K-FFG

K-FFG - Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen

a)

bis zu einschließlich 246 Euro 230 Euro;

b)

von 247 bis zu 320 Euro 208 Euro;

c)

von 321 bis zu 399 Euro 184 Euro;

d)

von 400 bis zu 477 Euro 160 Euro;

e)

von 478 bis zu 552 Euro 135 Euro;

f)

von 553 bis zu 628 Euro 112 Euro;

g)

von 629 bis zu 726 Euro 92 Euro;

h)

von 727 bis zu 797 Euro 51 Euro.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die in Abs. 1 festgesetzten Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung der Beträge 3% überschreitet. Die sich so ergebenden Beträge sind auf volle Euro auf- oder abzurunden.

In Kraft seit 01.03.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 K-FFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 K-FFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 K-FFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 K-FFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 K-FFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-FFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 K-FFG
§ 7 K-FFG