§ 6 K-FFG

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999
§ 6

Höhe des Zuschusses

(1) Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen

a)

bis zu einschließlich 200246 Euro 190230 Euro;

b)

von 201 Euro247 bis zu 263320 Euro 170208 Euro;

c)

von 264 Euro321 bis zu 326399 Euro 150184 Euro;

d)

von 327 Euro400 bis zu 389477 Euro 130160 Euro;

e)

von 390 Euro478 bis zu 451552 Euro 110135 Euro;

f)

von 452 Euro553 bis zu 514628 Euro 90112 Euro;

g)

von 515 Euro629 bis zu 593726 Euro 7592 Euro.;

h)

von 727 bis zu 797 Euro 51 Euro.

(2) Übersteigt das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen den in Abs. 1 lit. g genannten Höchstbetrag um nicht mehr als 10 vH, beträgt der Familienzuschuss 40 Euro.

(3) Der Familienzuschuss wird ab dem der Entscheidung über die Zuerkennung folgenden Monatsersten oder einem späteren, vom Antragsteller selbst gewählten Monatsersten, gewährt.

(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung die in Abs. 1 und 2 festgesetzten Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes spätestens bis zum 31. Dezember jeden Jahres neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung der Beträge 3% überschreitet. Die sich so ergebenden Beträge sind auf volle Euro auf- oder abzurunden. Die Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 05.10.2010 bis 28.02.2022
§ 6

Höhe des Zuschusses

(1) Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen

a)

bis zu einschließlich 200246 Euro 190230 Euro;

b)

von 201 Euro247 bis zu 263320 Euro 170208 Euro;

c)

von 264 Euro321 bis zu 326399 Euro 150184 Euro;

d)

von 327 Euro400 bis zu 389477 Euro 130160 Euro;

e)

von 390 Euro478 bis zu 451552 Euro 110135 Euro;

f)

von 452 Euro553 bis zu 514628 Euro 90112 Euro;

g)

von 515 Euro629 bis zu 593726 Euro 7592 Euro.;

h)

von 727 bis zu 797 Euro 51 Euro.

(2) Übersteigt das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen den in Abs. 1 lit. g genannten Höchstbetrag um nicht mehr als 10 vH, beträgt der Familienzuschuss 40 Euro.

(3) Der Familienzuschuss wird ab dem der Entscheidung über die Zuerkennung folgenden Monatsersten oder einem späteren, vom Antragsteller selbst gewählten Monatsersten, gewährt.

(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung die in Abs. 1 und 2 festgesetzten Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes spätestens bis zum 31. Dezember jeden Jahres neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung der Beträge 3% überschreitet. Die sich so ergebenden Beträge sind auf volle Euro auf- oder abzurunden. Die Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

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