§ 13 K-FFG

K-FFG - Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Über die Tätigkeit des Fonds und die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.

In Kraft seit 01.03.2022 bis 31.12.9999
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