Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsWer der Bestimmung des § 3 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2500 Euro zu ahnden.Wer der Bestimmung des Paragraph 3, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2500 Euro zu ahnden.
(2)Absatz 2Wer den Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 und 4 sowie den auf Grund des § 7 ergangenen Entscheidungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 1000 Euro zu ahnden.Wer den Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 Absatz eins und 4 sowie den auf Grund des Paragraph 7, ergangenen Entscheidungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 1000 Euro zu ahnden.
(3)Absatz 3Wurde eine elektrische Leitungsanlage, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, geändert oder erweitert, so beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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