ANM zu § 3 Abs. 2: Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 9/1999 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) | Dieses Gesetz tritt am 19. Februar 1999 in Kraft. |
(2) | Art. 1 Z 3 (§ 3 Abs. 2) kann schon begrifflich auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende elektrische Leitungsanlagen keine Anwendung finden. |
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 6/2007 wurden folgende
Übergangsbestimmungen | getroffen: |
(1) | Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. |
(2) | Art. I Z 4 (betreffend § 20 lit. c) ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) bei der Behörde einlangt. |
(3) | Art. I Z 6 und 7 (§ 22 Abs. 1 und 2, jeweils letzter Satz) sind - betreffend die Höhe der Geldstrafe - nur auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) verwirklicht wurden. |
ANM: Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 1/2013 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) | Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. |
(2) | Art. I Z 11 und 12 (§§ 12 Abs. 1 lit. e und 14a) gelten nicht für Bauvorhaben, die Wohnzwecken dienen, auf Flächen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) als Dorfgebiete oder Wohngebiete gemäß § 3 Abs. 4 und 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (ab 1. Jänner 2022 §§ 17 und 18 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021) festgelegt sind und die sich innerhalb des Schutzbereiches nach §14a, Abs. 2 und 3 von bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen befinden. Weiters dürfen Bauvorhaben, die im Schutzbereich einer Leitungsanlage gemäß Art. I Z 12 liegen (§ 14 Abs. 2 und 3), und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) rechtskräftig bewilligt worden sind, auch während des Bestandes eines Leitungsrechts (§ 15) nach Maßgabe des § 21 K-BO 1996 ausgeführt werden. |
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