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K-BuG - Kärntner Buschenschankgesetz - K-BuG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 98/1998 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft (1. Jänner 1999).

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach § 6 Abs. 1 des Kärntner Buschenschankgesetzes, LGBl Nr 46/1984, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sofern das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten auch eine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 des Kärntner Buschenschankgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist. Ist dies nicht der Fall, sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

(3) Änderungen der Ausschankzeiten aufgrund des § 3 Abs. 4 und 5 des Kärntner Buschenschankgesetzes, LGBl Nr 46/1984, in der Fassung dieses Gesetzes, sind der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich mitzuteilen.

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 33/2003 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft (1. August 2003).

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach § 6 Abs. 1 des Kärntner Buschenschankgesetzes, LGBl Nr 46/1984, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/1998, sind einzustellen, sofern das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten keine Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Buschenschankgesetz in der Fassung dieses Gesetzes ist.

(3) Änderungen der Menge und Gattung der für den Ausschank vorgesehenen Getränke gemäß § 2 Abs. 2 lit. d des Kärntner Buschenschankgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes sind der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes schriftlich mitzuteilen.

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 19/2010 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach § 6 Abs. 1 des Kärntner Buschenschankgesetzes, LGBl. Nr. 46/1984, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 98/1998 und 33/2003, sind einzustellen, sofern das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten keine Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Buschenschankgesetz in der Fassung dieses Gesetzes ist.

(3) Änderungen der Menge oder Gattung der für den Ausschank vorgesehenen Getränke gemäß § 2 Abs. 2 lit. d sowie die Menge und Gattung ernteausfallsbedingt zugekaufter Trauben, Äpfel oder Birnen gemäß § 2 Abs. 2 lit. c des Kärntner Buschenschankgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes sind der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mitzuteilen.

ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

In Kraft seit 10.08.2021 bis 31.12.9999
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