Gesamte Rechtsvorschrift K-BuG

Kärntner Buschenschankgesetz - K-BuG

K-BuG
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2021
Kärntner Buschenschankgesetz - K-BuG
StF: LGBl Nr 46/1984

§ 1 K-BuG


§ 1

 

(1) Besitzer von in Kärnten gelegenen Wein- und Obstgärten sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berechtigt, den aus der eigenen Fechsung stammenden Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Glühwein und Glühmost, Trauben- und Obstsaft sowie selbstgebrannte geistige Getränke im Erzeugungsort oder im Standort ihrer landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte ent­geltlich auszuschenken (Buschenschankrecht).

 

(2) Unter Wein, Most und Saft aus eigener Fechsung ist auch jener aus im ernteausfallsbedingten Umfang zugekauften Trauben, Äpfeln oder Birnen zu verstehen.

 

(3) (entfällt)

 

(4) Unter Erzeugungsort ist jene eigene oder gepachtete Liegenschaft zu verstehen, auf der das Rohprodukt erzeugt worden ist. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die in Betracht kommenden Grundstücke in unmittelbarem örtlichem Zusammenhang stehen oder nicht, sofern letztere zusammen eine landwirtschaftliche Einheit bilden und von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden.

 

(5) Unter landwirtschaftlicher Hauptbetriebsstätte ist jene Hofstelle zu verstehen, von der aus die Liegenschaften, auf welchen das Rohprodukt erzeugt wird, als landwirtschaftliche Einheit bewirtschaftet werden.

§ 2 K-BuG


§ 2

 

(1) Die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankrechtes ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzumelden.

 

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

a)

den Namen und den Wohnort des Anmeldenden;

b)

die Bezeichnung des Erzeugungsortes (§ 1 Abs 4) sowie die Vorlage von Pachtverträgen oder sonstigen Nachweisen der Nutzungsberechtigung, wenn es sich nicht um die eigene Liegenschaft handelt;

c)

die Menge und Gattung der am Erzeugungsort insgesamt erzielten Fechsung sowie der ernteausfallsbedingt zugekauften Trauben, Äpfel oder Birnen;

d)

die Menge und Gattung der für den Ausschank vorgesehenen Getränke;

e)

die Bezeichnung der Ausschankräume oder allfälliger sonstiger Betriebsflächen (§ 2 Abs 3);

f)

die kalendermäßige Angabe der Ausschankzeit.

g)

die Zahl der am Erzeugungsort vorhandenen Obstbäume und Weinreben und deren Durchschnittsalter.

 

(3) Ausschankräume oder allfällige sonstige Betriebsflächen, die der Ausübung des Buschenschankrechtes dienen, müssen zum landwirtschaftlichen Betrieb des Anmeldenden gehören und den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen.

 

(4) Die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben zu Abs 2 lit a bis e ist durch eine Bestätigung der Gemeinde zu belegen. Die Erteilung dieser Bestätigung ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

 

(5) Ergibt sich die Notwendigkeit eines ernteausfallsbedingten Zukaufes gemäß § 1 Abs. 2 nach erfolgter Anmeldung, ist das Ausmaß des Ernteausfalls und die Menge der zugekauften Trauben, Äpfel oder Birnen der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden. Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 3 K-BuG


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankrechtes binnen vier Wochen nach dem Einlangen der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn Ausschließungsgründe im Sinne des § 13 GewO 1994 nicht gegeben sind und eine Bestätigung der Gemeinde nach § 2 Abs. 4 vorliegt.

(2) Erläßt die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der vierwöchigen Untersagungsfrist keinen Bescheid, so ist der Anmeldende nach Ablauf dieser Frist berechtigt, das Buschenschankrecht im Rahmen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben auszuüben.

(3) Von der bescheidmäßigen Kenntnisnahme oder Untersagung der Ausübung des Buschenschankrechtes sind die Gemeinde des Ausschankortes, die Fachgruppe Gastronomie und die örtlich zuständige Bezirksstelle der Wirtschaftskammer Kärnten sowie die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu verständigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die genannten Stellen auch von jenen Anmeldungen in Kenntnis zu setzen, zu denen kein Bescheid erlassen wurde.

(4) Das Buschenschankrecht darf in einem Jahr an höchstens 200 Tagen ausgeübt werden.

(5) Allfällige Änderungen der bei der Anmeldung bekanntgegebenen kalendermäßigen Ausschankzeit sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden. Die Änderung gilt als zur Kenntnis genommen, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen die Änderung mit Bescheid wegen Überschreitung der zulässigen Ausübungsdauer nach Abs. 4 untersagt. Abs. 3 ist anzuwenden.

§ 4 K-BuG


(1) Bei der Ausübung des Buschenschankrechtes (§ 1 Abs. 1 und 3) ist auch der Ausschank von heimischen Mineral- und Tafelwasser und die Verabreichung von selbsterzeugten oder unmittelbar beim regionalen landwirtschaftlichen Produzenten zugekauften heimischen kalten Speisen, einschließlich regionsspezifischer bäuerlicher Süßspeisen sowie Obst und Gemüse, sowie von Butter, hartgekochten Eiern, Essiggemüse, Brot und Gebäck, unter Ausschluss aller warmen Speisen, gestattet.

(2) Bei zugekauften heimischen kalten Speisen ist der jeweilige landwirtschaftliche Produzent in der Speisekarte oder im Ausschankbereich an gut sichtbarer Stelle auszuweisen.

§ 5 K-BuG


(1) Die Ausübung des Buschenschankrechtes ist nur in der Zeit zwischen 9.00 und 23.00 Uhr gestattet; eine Verlängerung dieser Offenhaltezeit ist unzulässig.

(2) Bei Ausübung des Buschenschankrechtes dürfen nur Arbeitskräfte im Sinne des § 2 Abs. 3 LAG, die üblicherweise in diesem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte sowie Schüler von landwirtschaftlichen Fachschulen und landwirtschaftlichen berufsbildenden höheren Schulen, die ihre im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika im landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschankberechtigten absolvieren, verwendet werden.

(3) Das Halten von Spielen, der Betrieb von Musik- und Spielautomaten und das Abhalten von Tanzveranstaltungen in den Ausschankräumen oder allfälligen sonstigen Betriebsflächen sind nicht gestattet.

(4) Buschenschankberechtigte haben während der Dauer des Ausschankes am Ausschanklokal eine Tafel mit dem Namen des Buschenschankberechtigten anzubringen. Zur Führung einer Bezeichnung wie „Bäuerliche Buschenschenke“ oder „Bäuerliche Buschenschank“ oder einer entsprechenden Bezeichnung sind ausschließlich Buschenschankberechtigte befugt.

§ 6 K-BuG


(1) Wer

a)

die Ausschank- oder Verabreichungsbefugnisse überschreitet (§ 1 Abs. 1 und § 4),

b)

das Buschenschankrecht ohne ordnungsgemäße Anmeldung oder vor Ablauf der Untersagungsfrist ausübt (§ 2 Abs. 1 und 2 sowie § 3 Abs. 2 und 5),

c)

das Buschenschankrecht über den Rahmen der Angaben der Anmeldung (§ 2 Abs. 2) oder der Meldung über die Änderung der Anmeldung (§ 3 Abs. 5) hinaus ausübt,

d)

das Buschenschankrecht trotz Untersagung ausübt,

e)

den Geboten oder Verboten des § 5 zuwiderhandelt,

f)

die Meldepflicht bei ernteausfallsbedingtem Zukauf verletzt (§ 2 Abs. 5),

g)

die Meldepflicht nach § 3 Abs. 5 verletzt oder bei der Meldung nach § 3 Abs. 5 unwahre Angaben macht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen.

(2) Im Falle einer rechtskräftigen Verwaltungsstrafe nach Abs. 1 oder wegen unbefugter Ausübung des Gastgewerbes hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Buschenschankberechtigten die Ausübung des Buschenschankrechtes entweder auf die Dauer des jeweils laufenden Buschenschankes oder auch für einen nach Monaten oder Jahren zu bemessenden Zeitraum zu untersagen, wenn Umstände vorliegen, die eine Wiederholungsgefahr erkennen lassen. Von der Untersagung ist die Gemeinde zu verständigen.

§ 6a K-BuG


Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:

1.

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020;

2.

Landarbeitsgesetz 2021 – LAG, BGBl. I Nr. 78/2021.

§ 7 K-BuG


§ 7

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 1984 in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Buschenschankgesetz, LGBl Nr 34/1936, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 K-BuG


ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 98/1998 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft (1. Jänner 1999).

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach § 6 Abs. 1 des Kärntner Buschenschankgesetzes, LGBl Nr 46/1984, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sofern das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten auch eine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 des Kärntner Buschenschankgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist. Ist dies nicht der Fall, sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

(3) Änderungen der Ausschankzeiten aufgrund des § 3 Abs. 4 und 5 des Kärntner Buschenschankgesetzes, LGBl Nr 46/1984, in der Fassung dieses Gesetzes, sind der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich mitzuteilen.

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 33/2003 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft (1. August 2003).

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach § 6 Abs. 1 des Kärntner Buschenschankgesetzes, LGBl Nr 46/1984, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/1998, sind einzustellen, sofern das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten keine Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Buschenschankgesetz in der Fassung dieses Gesetzes ist.

(3) Änderungen der Menge und Gattung der für den Ausschank vorgesehenen Getränke gemäß § 2 Abs. 2 lit. d des Kärntner Buschenschankgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes sind der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes schriftlich mitzuteilen.

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 19/2010 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach § 6 Abs. 1 des Kärntner Buschenschankgesetzes, LGBl. Nr. 46/1984, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 98/1998 und 33/2003, sind einzustellen, sofern das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten keine Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Buschenschankgesetz in der Fassung dieses Gesetzes ist.

(3) Änderungen der Menge oder Gattung der für den Ausschank vorgesehenen Getränke gemäß § 2 Abs. 2 lit. d sowie die Menge und Gattung ernteausfallsbedingt zugekaufter Trauben, Äpfel oder Birnen gemäß § 2 Abs. 2 lit. c des Kärntner Buschenschankgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes sind der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mitzuteilen.

ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

Kärntner Buschenschankgesetz - K-BuG (K-BuG) Fundstelle


Kärntner Buschenschankgesetz - K-BuG
StF: LGBl Nr 46/1984

Änderung

LGBl Nr 98/1998

LGBl Nr 33/2003

LGBl Nr 19/2010

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 85/2013

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