§ 6a K-BuG

K-BuG - Kärntner Buschenschankgesetz - K-BuG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:

1.

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020;

2.

Landarbeitsgesetz 2021 – LAG, BGBl. I Nr. 78/2021.

In Kraft seit 10.08.2021 bis 31.12.9999
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