§ 1 K-BStG

K-BStG - Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

1. Abschnitt

Totenbeschau

 

§ 1

Todesfallsanzeige

 

Jeder Todesfall ist unverzüglich dem Bürgermeister des Sterbeortes oder, wenn der Sterbeort nicht feststellbar ist, dem Bürgermeister des Fundortes anzuzeigen. Derselben Anzeigepflicht unterliegen Totgeburten.

In Kraft seit 01.01.1972 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 K-BStG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 K-BStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 K-BStG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 K-BStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 K-BStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BStG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 K-BStG