§ 8 K-BStG Totenbeschauschein

K-BStG - Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Im Totenbeschauschein ist das Ergebnis der Ermittlungen (§ 7) zu beurkunden. Der Totenbeschauschein ist eine öffentliche Urkunde.

(2) Wurden nach bundesrechtlichen Vorschriften oder nach § 10 behördliche Maßnahmen zur Ermittlung der Todesursache eingeleitet, darf der Totenbeschauschein vor Abschluß dieser Maßnahmen nicht ausgestellt werden.

(3) Der Totenbeschauschein ist vom Bürgermeister mindestens 20 Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Bestattung (§§ 13 und 14 Abs. 1) darf erst erfolgen, wenn der Eintritt und die Ursache des Todes beurkundet sind.

(5) Der Totenbeschauschein hat insbesondere Angaben über

a)

den Namen, das Geschlecht und das Geburtsdatum des Verstorbenen,

b)

den vermuteten Zeitpunkt des Todes,

c)

den Ort des Todes (des Fundortes),

d)

die Todesursache,

e)

das Vorliegen von Anzeichen für Fremdverschulden (zB Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung),

f)

den äußeren Zustand der Leiche,

g)

die Umgebungstemperatur der Leiche,

h)

gegebenenfalls die notwendigen sanitären Maßnahmen für die Aufbahrung, Bestattung und den Transport der Leiche sowie

i)

gegebenenfalls Angaben über eine Obduktion der Leiche

zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Totenbeschauscheines zu erlassen.

In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 K-BStG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 K-BStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 K-BStG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 K-BStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 K-BStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BStG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 K-BStG
§ 9 K-BStG