§ 9 K-BStG Kosten

K-BStG - Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Der Totenbeschauer hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und auf Ersatz der ihm durch die Totenbeschau entstandenen Barauslagen.

(2) Die Höhe der Vergütung des Totenbeschauers ist von der Landesregierung mit Verordnung, der gutachterlichen Tätigkeit angemessen, im ersten Quartal eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die Indexanpassung erfolgt auf Basis des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2015 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes. Ausgangsbasis ist die für den Monat Oktober eines jeden Jahres verlautbarte Indexzahl. Die Vergütung ist auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden.

(3) Sind Auslagen durch Reisen entstanden, so ist eine Fahrtkostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, zu ersetzen.

In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 K-BStG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 K-BStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 K-BStG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 K-BStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 K-BStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BStG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 K-BStG
§ 10 K-BStG