§ 5 K-BG 1997 Anfall und Einstellung der Bezüge

K-BG 1997 - Kärntner Bezügegesetz 1997 - K-BG 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2025
  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung – beim Leiter des Landesrechnungshofes mit dem Tag der Bestellung – und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
  2. (2)Absatz 2Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.Wird außer im Fall des Absatz 3, die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
  3. (3)Absatz 3Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
  4. (3a)Absatz 3 aDen Ersatzmitgliedern der Landesregierung gebührt für jede Sitzung, in der sie ein Mitglied der Landesregierung vertreten, eine Entschädigung in der Höhe von einem Vierzigstel des Bezuges, sofern nicht die Vertretung während eines ganzen Tages erfolgt (Abs. 2).Den Ersatzmitgliedern der Landesregierung gebührt für jede Sitzung, in der sie ein Mitglied der Landesregierung vertreten, eine Entschädigung in der Höhe von einem Vierzigstel des Bezuges, sofern nicht die Vertretung während eines ganzen Tages erfolgt (Absatz 2,).
  5. (4)Absatz 4Einer Bürgermeisterin gebührt der volle Bezug auch in jenen Fällen, in denen sie aus Gründen einer Schwangerschaft und der Mutterschaft verhindert ist, ihre Funktion auszuüben, für den in § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 1 des K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, beschriebenen Zeitraum. Für diesen Fall der Verhinderung und für den gesamten Zeitraum der Verhinderung gebührt dem Vertreter der Bürgermeisterin der gleiche Bezug wie der Bürgermeisterin.Einer Bürgermeisterin gebührt der volle Bezug auch in jenen Fällen, in denen sie aus Gründen einer Schwangerschaft und der Mutterschaft verhindert ist, ihre Funktion auszuüben, für den in Paragraph 5, Absatz eins bis 3 und Paragraph 8, Absatz eins, des K-MEKG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2002,, beschriebenen Zeitraum. Für diesen Fall der Verhinderung und für den gesamten Zeitraum der Verhinderung gebührt dem Vertreter der Bürgermeisterin der gleiche Bezug wie der Bürgermeisterin.
  6. (5)Absatz 5Den Mitgliedern der Stadtsenate der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach gebührt der volle Bezug auch in jenen Fällen, in denen sie aus Gründen einer Schwangerschaft und der Mutterschaft verhindert sind, ihre Funktion auszuüben für den in § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 1 des K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, beschriebenen Zeitraum.Den Mitgliedern der Stadtsenate der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach gebührt der volle Bezug auch in jenen Fällen, in denen sie aus Gründen einer Schwangerschaft und der Mutterschaft verhindert sind, ihre Funktion auszuüben für den in Paragraph 5, Absatz eins bis 3 und Paragraph 8, Absatz eins, des K-MEKG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2002,, beschriebenen Zeitraum.
  7. (6)Absatz 6Haben hauptberuflich tätige Organe iSd § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 keinen AnspruchHaben hauptberuflich tätige Organe iSd Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 3, keinen Anspruch
    1. 1.Ziffer einsauf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit und
    2. 2.Ziffer 2auf Arbeitslosengeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) im Ausmaß von mindestens 50 % des monatlichen Bezuges aus ihrer Funktion,
    gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 50 % der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. Die Bezugsfortzahlung gebührt für die Dauer von längstens
    1. 1.Ziffer einssechs Monaten,
    2. 2.Ziffer 2neun Monaten nach einer durchgehenden Funktionsausübung für die Dauer von mindestens 17 Jahren.

    Die hauptberufliche Ausübung der Funktion iSd ersten Satzes bedeutet, dass neben der Ausübung der Funktion kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht.

  8. (7)Absatz 7Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr. 400, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 6 in Abzug zu bringen.Bestehen Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Absatz 6, in Abzug zu bringen.
  9. (8)Absatz 8Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistung
    1. 1.Ziffer einsfür die Ausübung einer Funktion nach diesem Landesgesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union,
    2. 2.Ziffer 2für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder
    3. 3.Ziffer 3aus einer Pension
    besteht.
  10. (9)Absatz 9Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
    1. 1.Ziffer einsauf eine Geldleistung nach Abs. 8 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oderauf eine Geldleistung nach Absatz 8, Ziffer eins bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder
    2. 2.Ziffer 2auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.
  11. (10)Absatz 10Hat ein Anspruchsberechtigter aufgrund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 6 vergleichbare Leistung nach diesem Landesgesetz, nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.Hat ein Anspruchsberechtigter aufgrund einer früheren Tätigkeit eine dem Absatz 6, vergleichbare Leistung nach diesem Landesgesetz, nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
  12. (11)Absatz 11Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Landesgesetzes auch für die Bezugsfortzahlung.
  13. (12)Absatz 12Organe iS dieses Gesetzes haben alle Tatsachen, die für das Entstehen, die Höhe, die Minderung oder den Verlust von Ansprüchen nach diesem Gesetz von Bedeutung sind, insbesondere Einkünfte und Geldleistungen, unverzüglich den nach § 2 zuständigen Organen zu melden.Organe iS dieses Gesetzes haben alle Tatsachen, die für das Entstehen, die Höhe, die Minderung oder den Verlust von Ansprüchen nach diesem Gesetz von Bedeutung sind, insbesondere Einkünfte und Geldleistungen, unverzüglich den nach Paragraph 2, zuständigen Organen zu melden.
In Kraft seit 01.12.2025 bis 31.12.9999
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