(1) Dienstreisen
1.  | der Mitglieder der Landesregierung,  | |||||||||
2.  | der Mitglieder des Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages,  | |||||||||
2a.  | des Leiters des Landesrechnungshofes,  | |||||||||
3.  | (entfällt)  | |||||||||
4.  | der Mitglieder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach  | |||||||||
sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des K-DRG 1994, LGBl Nr 71, abzugelten, soweit in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.  | ||||||||||
(2) Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
(3) Die Nächtigungsgebühr ist in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.
(4) Abs. 1 und 3 sind nicht auf Dienstreisen anzuwenden, soweit deren Kosten unmittelbar vom Land oder von der betreffenden Gemeinde getragen werden.
    
    
    
    
    
0 Kommentare zu § 10 K-BG 1997