§ 10 K-BG 1997 Vergütung von Dienstreisen

Kärntner Bezügegesetz 1997 - K-BG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Dienstreisen

1.

der Mitglieder der Landesregierung,

2.

der Mitglieder des Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages,

2a.

des Leiters des Landesrechnungshofes,

3.

des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates und(entfällt)

4.

der Mitglieder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach

sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des K-DRG 1994, LGBl Nr 71, abzugelten, soweit in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.

(3) Die Nächtigungsgebühr ist in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.

(4) Abs. 1 und 3 sind nicht auf Dienstreisen anzuwenden, soweit deren Kosten unmittelbar vom Land oder von der betreffenden Gemeinde getragen werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 04.12.2012 bis 31.12.2018

(1) Dienstreisen

1.

der Mitglieder der Landesregierung,

2.

der Mitglieder des Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages,

2a.

des Leiters des Landesrechnungshofes,

3.

des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates und(entfällt)

4.

der Mitglieder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach

sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des K-DRG 1994, LGBl Nr 71, abzugelten, soweit in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.

(3) Die Nächtigungsgebühr ist in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.

(4) Abs. 1 und 3 sind nicht auf Dienstreisen anzuwenden, soweit deren Kosten unmittelbar vom Land oder von der betreffenden Gemeinde getragen werden.

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