§ 4 K-BG 1997 Höhe der Bezüge

K-BG 1997 - Kärntner Bezügegesetz 1997 - K-BG 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Bezüge betragen für

1.

den Landeshauptmann 13.794,50 Euro,

2.

einen Landeshauptmann-Stellvertreter 13.103,30 Euro,

3.

ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmann-Stellvertreter ist, 12.415,40 Euro,

4.

den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 9.194,70 Euro,

5.

einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 8.581,90 Euro,

6.

den Leiter des Landesrechnungshofes 8.581,90 Euro,

7.

(entfällt)

8.

(entfällt)

9.

den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 7.585,50 Euro,

10.

einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 6.896,00 Euro,

11.

den Zweiten und Dritten Landtagspräsidenten 6.896,00 Euro,

12.

einen Abgeordneten zum Landtag 4.364,80 Euro,

13.

den Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee 11.724,29 Euro,

14.

einen Vizebürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee 9.960,10 Euro,

15.

ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee 8.735,28 Euro,

16.

den Bürgermeister der Stadt Villach 11.034,77 Euro,

17.

einen Vizebürgermeister der Stadt Villach 9.347,28 Euro,

18.

ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates der Stadt Villach 8.274,24 Euro.

(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1 Z 1 bis 11, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.

(3) Den Bürgermeistern der Kärntner Gemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach, gebührt ein Bezug in der Höhe von:

 

1.

einem Bürgermeister einer Gemeinde bis 1.000 Einwohner 2.910,51 Euro,

2.

einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 1.001 bis 1.500 Einwohnern 3.300,01 Euro,

3.

einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 1.501 bis 2.000 Einwohnern 3.336,29 Euro,

4.

einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 2.001 bis 2.500 Einwohnern 3.723,75 Euro,

5.

einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 2.501 bis 3.000 Einwohnern 3.760,04 Euro,

6.

einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 3.001 bis 3.500 Einwohnern 4.030,77 Euro,

7.

einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 3.501 bis 4.000 Einwohnern 4.151,72 Euro,

8.

einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 4.001 bis 4.500 Einwohnern 4.188,01 Euro,

9.

einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 4.501 bis 5.000 Einwohnern 4.296,86 Euro,

10.

einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 5.001 bis 7.000 Einwohnern 4.432,15 Euro,

11.

einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 7.001 bis 8.000 Einwohnern 4.556,27 Euro,

12.

einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 8.001 bis 9.000 Einwohnern 4.562,20 Euro,

13.

einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 9.001 bis 10.000 Einwohnern 4.621,92 Euro,

14.

einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 10.001 bis 15.000 Einwohnern 6.504,12 Euro,

15.

einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 15.001 bis 20.000 Einwohnern 6.646,08 Euro,

16.

einem Bürgermeister einer Gemeinde mit über 20.000 Einwohnern 7.135,65 Euro.

(4) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 3 ist die Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend.

(5) Der Präsident des Landtages sowie jeder Klubobmann im Landtag haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob während der Dauer der Funktionsperiode ein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird oder ob auf die Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird. Wird abweichend von dieser Erklärung mit der Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht begonnen oder die Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht eingestellt, so haben der Präsident des Landtages oder der betreffende Klubobmann dies der Landesregierung binnen vier Wochen zu melden. Die Landesregierung hat die höheren Bezüge rückwirkend mit dem Ende der Berufsausübung anzuweisen oder die zu Unrecht empfangenen Leistungen seit dem Beginn der Berufsausübung zurückzufordern.

(6) Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 oder 3 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes, der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 oder 3 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl I Nr 64/1997, in der Fassung BGBl I Nr 119/2001, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 oder 3 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 oder 3 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.

(7) Die Anpassung der in Abs. 1 und 3 festgelegten Bezüge richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 121/2011. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden, auf den nächsten durch zehn teilbaren Centbetrag gerundeten Bezüge und den nach § 8 Abs. 2 zweiter Satz angepassten Höchstbetrag durch Verordnung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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