§ 107 K-AGO

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 107

Anhörungsrechte

 

Die Gemeinden und deren Interessenvertretungen sind vor Erlassung von Gesetzen und Verordnungen im Bereich der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes, durch die Gemeindeinteressen berührt werden, zu hören. Erstreckt sich der Geltungsbereich von Gesetzen oder Verordnungen nicht auf das gesamte Landesgebiet, so sind die Interessenvertretungen und diejenigen Gemeinden zu hören, deren Interessen berührt werden.

In Kraft seit 06.10.1998 bis 31.12.9999
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