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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO
StF: LGBl Nr 66/1998 (WV)

Änderung

LGBl Nr 35/2003

LGBl Nr 63/2003

LGBl Nr 46/2004

LGBl Nr 46/2005

LGBl Nr 1/2006

LGBl Nr 48/2006

LGBl Nr 45/2007

LGBl Nr 58/2008

LGBl Nr 63/2010

LGBl Nr 43/2011

LGBl Nr 61/2012

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 58/2013

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 3/2015

LGBl Nr 7/2017

LGBl Nr 25/2017

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

 

§ 

1 Rechtliche Stellung der Gemeinde

§ 

2 Gemeindemitglieder, Gemeindebürger

§ 

3 Namen

§ 

4 Marktgemeinden, Stadtgemeinden

§ 

5 Wappen und Siegel

§ 

6 Fahne

§ 

6a Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann

§ 

6b Verweise

 

2. Abschnitt: Gemeindegebiet

§ 

7 Gebietsänderungen

§ 

8 Grenzänderungen

§ 

8a Trennung auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses

§ 

8b (entfällt)

§ 

8c Verfahrensbestimmungen

§ 

8d Vermögensauseinandersetzung

 

3. Abschnitt: Wirkungsbereich der Gemeinde

 

§ 

9 Allgemeines

§ 

10 Eigener Wirkungsbereich

§ 

11 Übertragener Wirkungsbereich

 

4. Abschnitt: Verordnungen der Gemeinde

 

§ 

12 Ortspolizeiliche Verordnungen

§ 

13 Ausschreibung von Abgaben

§ 

14 Durchführungsverordnungen

§ 

15 Kundmachung und Inkrafttreten der Verordnungen

 

5. Abschnitt: Ehrungen durch die Gemeinde

 

§ 

16 Ehrenbürger

§ 

17 Führung des Gemeindewappens

 

6. Abschnitt: Wahl und Konstituierung von Organen der Gemeinde

 

§ 

18 Zusammensetzung des Gemeinderates

§ 

19 Wahl des Gemeinderates

§ 

20 Amtsperiode des Gemeinderates

§ 

21 Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates

§ 

22 Zusammensetzung des Gemeindevorstandes

§ 

23 Wahl des Bürgermeisters

§ 

23a Nachwahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat

§ 

24 Wahl der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes

§ 

25 Angelobung des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes, Amtsperiode des Gemeindevorstandes

§ 

25a (entfällt)

§ 

26 Bildung und Wahl der Ausschüsse

 

7. Abschnitt: Stellung der Mitglieder des Gemeinderates

 

§ 

27 Pflichten

§ 

28 Rechte

§ 

29 Entschädigung

§ 

30 Beginn und Enden des Mandates

§ 

31 Mandatsverlust

§ 

32 (entfällt)

§ 

33 Ersatzmitglieder

 

8. Abschnitt: Aufgaben und Geschäftsführung des Gemeinderates

 

§ 

34 Aufgaben

§ 

35 Sitzungen des Gemeinderates

§ 

36 Öffentlichkeit

§ 

37 Beschlußfähigkeit

§ 

38 Anwesenheit bei Wahlen und Gelöbnissen

§ 

39 Beschlußfassung

§ 

40 Befangenheit

§ 

41 Anträge

§

41a Fristsetzung zur Berichterstattung

§ 

42 Dringlichkeitsanträge

§ 

43 Anfragen

§ 

44 Ordnungsbestimmungen

§ 

45 Niederschrift

§ 

46 Fragestunde

§ 

47 Fragerecht

§ 

48 Ausübung des Fragerechtes

§ 

49 Verlauf der Fragestunde

§ 

50 Geschäftsordnung

 

9. Abschnitt: Volksentscheid

 

§ 

51 Anordnung

§ 

52 Durchführung

§ 

53 Stimmzettel

§ 

54 Wirkung

 

10. Abschnitt: Gemeindevolksbegehren

 

§ 

55 Einbringung

§ 

56 Wirkung

 

11. Abschnitt: Gemeindevolksbefragung

 

§ 

57 Anordnung

§ 

58 Durchführung

§ 

59 Ergebnis, Kundmachung

 

12. Abschnitt: Bürgerversammlung

 

§ 

60 Allgemeines

§ 

61 Kundmachung

 

13. Abschnitt: Aufgaben und Geschäftsführung des Gemeindevorstandes

 

§ 

62 Aufgaben

§ 

63 Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat

§ 

64 Sitzungen des Gemeindevorstandes

§ 

65 Enden des Amtes eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes

§ 

66 Absetzung des Bürgermeisters

§ 

67 Abberufung von Mitgliedern des Gemeindevorstandes

§ 

68 Vertretung für die Sitzungen des Gemeindevorstandes

§ 

68a Amtsverlust wegen wiederholter Gesetzesverletzungen

 

14. Abschnitt: Aufgaben des Bürgermeisters

 

§ 

69 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

§ 

70 Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes

§ 

71 Schriftform, Fertigung von Urkunden

§ 

72 Hemmung der Durchführung von Beschlüssen

§ 

73 Dringende Verfügungen

§ 

74 Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich, Amtsverlust

§ 

75 Vertretung des Bürgermeisters

 

15. Abschnitt: Aufgaben und Geschäftsführung der Ausschüsse

§ 

76 Aufgaben

§ 

77 Geschäftsführung

 

16. Abschnitt: Besorgung der Geschäfte der Gemeinde

 

§ 

78 Gemeindeamt

§ 

79 Bevollmächtigung von Gemeindebediensteten

§ 

80 Amtstafel

§

80a Elektronisch geführtes Amtsblatt und Berichtigungen

§ 

81 Verwaltungsgemeinschaften

§ 

82 öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen Gemeinden

 

17. Abschnitt: Gemeindeverbände

 

§ 

83 Bildung

§ 

84 Bildung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung

§ 

84a Organisation von Gemeindeverbänden nach Bundesrecht

§ 

85 Wirkung der Bildung eines Gemeindeverbandes

 

18. Abschnitt: Haushalt der Gemeinde

 

§ 

86 Voranschlag

§ 

87 Wirkung des Voranschlages

§ 

88 Nachtragsvoranschlag

§ 

89 Voranschlagsprovisorium

§ 

89a Übermittlung von Unterlagen

§ 

90 Rechnungsabschluß

§ 

91 Unternehmungen

 

19. Abschnitt: Kontrolle und Gebarung

 

§ 

92 Kontrollausschuß

§ 

93 Berichte des Kontrollausschusses

 

20. Abschnitt: Instanzenzug

 

§ 

94 Entscheidung über Berufungen

§ 

95 (entfällt)

 

21. Abschnitt: Aufsicht des Landes

 

§ 

96 Allgemeines

§ 

97 Auskunftsrecht der Landesregierung

§ 

98 Verpflichtung zur Einberufung von Sitzungen

§ 

99 Aufhebung von Verordnungen

§ 

100 Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der Gemeindeorgane, Nichtigerklärung

§ 

101 Ersatzvornahme

§ 

102 Überprüfung der Gebarung

§ 

103 Auflösung des Gemeinderates

§ 

104 Genehmigungsvorbehalte

§ 

105 Empfehlungen und Berichte der Volksanwaltschaft

 

22. Abschnitt: Schutz der Selbstverwaltung

 

§ 

106 Parteistellung und Rechtsschutz der Gemeinde

§ 

107 Anhörungsrechte

 

 

ANM zu §§ 67, 78 und 92:

Die Bestimmungen des § 67 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 lit. b, des § 78 Abs. 5 und des § 92 Abs. 2 treten mit dem Beginn der Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft, die auf die im Zeitpunkt des Art IV Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 48/1998 (1. August 1998) laufende Amtsperiode des Gemeinderates folgt. Die Landesregierung hat diesen Zeitpunkt im Landesgesetzblatt kundzumachen (Art II Abs. 3 der Kundmachung LGBl Nr 66/1998).

 

 

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 35/2003 wurde folgendes normiert:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft (30. Juli 2003).

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1.

Kundmachung der Kärntner Landesregierung betreffend die Erhebung der Ortsgemeinde Bleiberg ob Villach zur Marktgemeinde, LGBl Nr 8/1930;

2.

Kundmachung der Landesregierung für Kärnten betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” an einzelne Gemeinden, LGBl Nr 55/1930;

3.

Gesetz betreffend die Erhebung einzelner Gemeinden zu einer Stadt, LGBl Nr 57/1930;

4.

Gesetz betreffend die Verleihung der Bezeichnung “Marktgemeinde” an die Gemeinde Velden am Wörther See, LGBl Nr 16/1947;

5.

Gesetz betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” an die Gemeinde Eberndorf, LGBl Nr 33/1952;

6.

Gesetz betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” an die Gemeinde Eberstein, LGBl Nr 9/1956;

7.

§ 3 des Gesetzes über die Vereinigung der Marktgemeinde Kötschach mit der Marktgemeinde Mauthen, LGBl Nr 49/1957;

8.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Brückl das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 183/1963;

9.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Finkenstein die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 84/1979;

10.

Gesetz, mit dem der Gemeinde St. Jakob im Rosental die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 28/1981;

11.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Treffen die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 43/1984;

12.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Grafenstein die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 26/1990;

13.

Gesetz, mit dem der Marktgemeinde Althofen das Recht zur Führung der Bezeichnung “Stadtgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 96/1993;

14.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Sachsenburg die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 8/1994;

15.

Gesetz, mit dem der Marktgemeinde Radenthein das Recht zur Führung der Bezeichnung “Stadtgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 91/1995;

16.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Feistritz im Rosental die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 78/1996;

17.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Kirchbach die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 23/1997;

18.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Moosburg die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 50/1997;

19.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Ebental die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 123/1997;

20.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Nötsch im Gailtal die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 25/1999;

21.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Seeboden die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 28/2000;

22.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Frantschach-St. Gertraud die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 22/2001.

ANM: § 29 Abs. 13 tritt am 1. September 2010 in Kraft (Art IV Z 1 LGBl Nr 63/2010)

 

Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

 

Mit Artikel CXV Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 85/2013 wurde folgendes Inkrafttreten geregelt:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

 

Mit Artikel V des Gesetzes LGBl Nr 3/2015 wurde folgendes Inkraftreten geregelt:

Es treten in Kraft:

1.

Art. I Z 1 (betreffend § 15), 44 (betreffend § 80) und 45 (betreffend § 80a) mit 1. Jänner 2017;

2.

Art. I Z 5 (betreffend § 22 Abs. 1) und 8 (betreffend § 26 Abs. 1 bis 4) mit Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode des Gemeinderates;

3.

die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

In Kraft seit 30.08.2010 bis 31.12.9999
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