§ 101 JN Klagen aus CMR

JN - Jurisdiktionsnorm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Für Rechtstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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