§ 1 JGHV Aufgaben

JGHV - Jugendgerichtshilfe-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,In allen Bundesländern außer Wien (wo bereits nach § 49 Abs. 1 JGG die Wiener Jugendgerichtshilfe besteht) ist als Teil der Familien- und Jugendgerichtshilfe eine Jugendgerichtshilfe eingerichtet, die die Staatsanwaltschaften und Gerichte dadurch unterstützt, dass sie folgende Aufgaben wahrnimmt:In allen Bundesländern außer Wien (wo bereits nach Paragraph 49, Absatz eins, JGG die Wiener Jugendgerichtshilfe besteht) ist als Teil der Familien- und Jugendgerichtshilfe eine Jugendgerichtshilfe eingerichtet, die die Staatsanwaltschaften und Gerichte dadurch unterstützt, dass sie folgende Aufgaben wahrnimmt:
    1. 1.Ziffer einsDurchführung von Jugenderhebungen (§ 48 Z 1 JGG),Durchführung von Jugenderhebungen (Paragraph 48, Ziffer eins, JGG),
    2. 2.Ziffer 2Krisenintervention (§ 48 Z 3 JGG),Krisenintervention (Paragraph 48, Ziffer 3, JGG),
    3. 3.Ziffer 3Haftentscheidungshilfe (§ 48 Z 4 JGG) sowieHaftentscheidungshilfe (Paragraph 48, Ziffer 4, JGG) sowie
    4. 4.Ziffer 4Äußerungen über die Zweckmäßigkeit einer Sozialnetzkonferenz und Teilnahme an solchen (§ 35a JGG).Äußerungen über die Zweckmäßigkeit einer Sozialnetzkonferenz und Teilnahme an solchen (Paragraph 35 a, JGG).
In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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