§ 49 JGG Organe der Jugendgerichtshilfe

JGG - Jugendgerichtsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Für das Bundesland Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Sie kann neben den in § 48 angeführten Aufgaben auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betraut werden.

(2) Für die anderen Bundesländer wird der Bundesminister für Justiz ermächtigt, nach Maßgabe der budgetären, organisatorischen, technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung anzuordnen, für welche Gerichte eine Jugendgerichtshilfe eingerichtet wird.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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