§ 2 JGHV Standorte

JGHV - Jugendgerichtshilfe-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Eine Jugendgerichtshilfe ist an folgenden Standorten der Familien- und Jugendgerichtshilfe eingerichtet:

  1. 1.Ziffer einsWien, Team 1,
  2. 2.Ziffer 2Eisenstadt,
  3. 3.Ziffer 3Krems an der Donau,
  4. 4.Ziffer 4St. Pölten,
  5. 5.Ziffer 5Amstetten,
  6. 6.Ziffer 6Wiener Neustadt,
  7. 7.Ziffer 7Graz, Team 2,
  8. 8.Ziffer 8Bruck an der Mur,
  9. 9.Ziffer 9Klagenfurt,
  10. 10.Ziffer 10Linz, Team 1,
  11. 11.Ziffer 11Ried im Innkreis,
  12. 12.Ziffer 12Steyr,
  13. 13.Ziffer 13Wels,
  14. 14.Ziffer 14Salzburg,
  15. 15.Ziffer 15St. Johann im Pongau,
  16. 16.Ziffer 16Innsbruck,
  17. 17.Ziffer 17Wörgl und
  18. 18.Ziffer 18Feldkirch.
In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 JGHV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 JGHV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 JGHV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 JGHV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 JGHV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis JGHV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 JGHV
§ 3 JGHV