§ 9 JFFG Daten

JFFG - Jungfamilienfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026

Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S 1 (DSGVO) ist die Hauptstelle der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. deren Rechtsnachfolgerin. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 und des GSVG sind auf dieses Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) Nr. 679 aus 2016, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S 1 (DSGVO) ist die Hauptstelle der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. deren Rechtsnachfolgerin. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, und des GSVG sind auf dieses Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.2027
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