§ 5 JFFG Rechtsanspruch und Rechtspersönlichkeit

JFFG - Jungfamilienfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Auf die Gewährung einer Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendung kann bis zur Ausschöpfung des Jungfamilienfonds gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2,Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit.
In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.2027
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