§ 9 JBA-G Aufgaben der Geschäftsführung

JBA-G - Justizbetreuungsagentur-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Der Geschäftsführung obliegt die Leitung der Justizbetreuungsagentur. Sie hat dabei die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden und Grundsätze guter Unternehmensführung zu beachten.

(2) Die Geschäftsführung, die ihre Obliegenheiten verletzt, haftet der Justizbetreuungsagentur für den daraus entstandenen Schaden.

(3) Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Justizbetreuungsagentur entsprechen. Im Rechnungswesen sind die Kosten der Geschäftsführung und deren Mitarbeiter/innen gesondert auszuweisen.

(4) Die Geschäftsführung hat eine Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf. Die Geschäftsordnung hat insbesondere vorzusehen:

1.

Festlegung und Änderung der inneren Organisation der Justizbetreuungsagentur (Geschäftsverteilung);

2.

Regelungen für die Vertretung der Geschäftsführung;

3.

Durchführung von Personalmaßnahmen bei leitenden Angestellten der Justizbetreuungsagentur;

4.

Aufnahme von leitenden Angestellten.

(5) Die Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Geschäftsführungskonzept zu erstellen, das insbesondere einen Investitionsplan sowie die Jahresbudgets für das erste Geschäftsjahr und das darauffolgende Geschäftsjahr zu enthalten hat, und nach Prüfung durch den Aufsichtsrat der Bundesministerin für Justiz zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Ein/eine ehemalige/r Geschäftsführer/in ist der Justizbetreuungsagentur gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung seiner/ihrer Funktion verpflichtet, Auskunft über seine/ihre Geschäftsführung sowie die Geschäfte und Vermögenswerte der Justizbetreuungsagentur zu geben.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 JBA-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 JBA-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 JBA-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 JBA-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 JBA-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 JBA-G
§ 10 JBA-G