Gesamte Rechtsvorschrift JBA-G

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

JBA-G
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Stand der Gesetzesgebung: 23.08.2018

1. Abschnitt Errichtung

§ 1 JBA-G Errichtung


(1) Durch dieses Bundesgesetz wird eine Justizbetreuungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet, um die Verfügbarkeit der für die Besorgung von Betreuungsaufgaben des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Sinn des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sowie der für die Unterstützung der ordentlichen Gerichte erforderlichen Personalressourcen zu gewährleisten. Die Justizbetreuungsagentur ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(2) Die Justizbetreuungsagentur ist nicht auf Gewinn gerichtet.

(3) Die Justizbetreuungsagentur hat ihren Sitz in Wien und kann bei Bedarf Außenstellen einrichten.

(4) Die Tätigkeiten der Justizbetreuungsagentur aufgrund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.

(5) Die Justizbetreuungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer oder ihrer Geschäftsführerin (im Folgenden: Geschäftsführung) unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit der Firma „Justizbetreuungsagentur“ anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden.

(6) Der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag sind in das Firmenbuch einzutragen. Das Geschäftsjahr der Justizbetreuungsagentur ist das Kalenderjahr.

(7) Eine Außenstelle ist nicht als Zweigniederlassung im Firmenbuch einzutragen.

2. Abschnitt Aufgaben und Grundsätze

§ 2 JBA-G Aufgabe


(1) Aufgabe der Justizbetreuungsagentur ist die Versorgung der Justizanstalten mit Personal zur Behandlung, Pflege, Erziehung und Betreuung von Insassen dieser Anstalten. Sie ist berechtigt, hiefür Personal anzustellen oder in anderer Weise vertraglich zu verpflichten.

(2) Zu dieser Aufgabe zählt insbesondere die Bereitstellung von Personal für

1.

die psychiatrische Versorgung;

2.

die psychotherapeutische Versorgung;

3.

die psychologische, insbesondere klinisch-psychologische Betreuung;

4.

die medizinische Versorgung;

5.

die zahnmedizinische Versorgung;

6.

die physiotherapeutische Versorgung;

7.

die ergotherapeutische Versorgung;

8.

die logopädische Versorgung;

9.

die pflegerische Versorgung;

10.

die pädagogische Betreuung und

11.

die sozialarbeiterische Betreuung der Insassen von Justizanstalten.

(3) Die Leitungsfunktionen des Betreuungsbereichs der Justizanstalten und die im Zusammenhang mit der Besorgung von Betreuungsaufgaben stehenden exekutiven Aufgaben werden von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes wahrgenommen. Die Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht über das von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte Betreuungspersonal obliegt den Leitungen der Justizanstalten.

(4) Für die Aufgabe gemäß Abs. 1 besteht Betriebspflicht. Die Justizbetreuungsagentur ist zur Annahme von Aufträgen gemäß Abs. 1 verpflichtet und hat diese in vertretbarem Zeitraum auszuführen. Die Bundesministerin für Justiz schließt mit der Justizbetreuungsagentur eine Rahmenvereinbarung ab, in der Art und Weise der Erfüllung dieser Aufgabe näher bestimmt und Grundsätze für das zu leistende Entgelt und dessen Verrechnung festgelegt werden. Vor Abschluss dieser Rahmenvereinbarung ist die Personalvertretung anzuhören.

(5) Die Justizbetreuungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihrer Aufgaben notwendig und nützlich sind. Die Justizbetreuungsagentur ist auch berechtigt, mit Personen, die insbesondere nach ihrem Beruf, ihrer beruflichen Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und ihrer Ausbildung für diese Tätigkeit geeignet sind, Verträge über die Bereitstellung von Kinderbeiständen und anderen Experten zur Unterstützung der ordentlichen Gerichte in familienrechtlichen Angelegenheiten sowie zur Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendgerichtshilfe nach dem sechsten Abschnitt des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, abzuschließen; ebenso kann sie Verträge über die Bereitstellung von Dolmetschern (§ 75 Abs. 4 ASGG, § 126 Abs. 2a StPO) abschließen.

(5a) Die Justizbetreuungsagentur ist überdies berechtigt, Verträge über die Bereitstellung von Experten abzuschließen, deren spezifische Fachkenntnis innerhalb der Justiz nicht verfügbar, aber für die Bearbeitung komplexer oder besonders umfangreicher Ermittlungsverfahren oder gerichtlicher Verfahren sowie für Controllingaufgaben im Rahmen des Justiz-Managements außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zweckmäßig ist, abzuschließen. Für die Erfüllung der Pflichten aus diesen Verträgen besteht Betriebspflicht.

(5b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014)

(6) Die Justizbetreuungsagentur ist verpflichtet, für die erforderliche strafvollzugsspezifische Aus- und Fortbildung des eingesetzten Personals zu sorgen. Zu diesem Zweck können Veranstaltungen der Strafvollzugsakademie in Anspruch genommen werden.

(7) Auf Personal, das von der Justizbetreuungsagentur überlassen wird, finden § 35 Abs. 2 Z 1 und § 90 Abs. 2 Z 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, der 3. Abschnitt (§§ 10 bis 14) des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr.196/1988, sowie sich aus einer nach § 15 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, erlassenen Verordnung ergebende Einschränkungen keine Anwendung.

(8) Die Justizbetreuungsagentur ist nicht Mitglied der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne des § 2 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998.

§ 3 JBA-G Entgeltlichkeit der Leistungen


(1) Die Justizbetreuungsagentur erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt. Die Grundsätze zur Ermittlung und Verrechnung des Entgelts sind in der Rahmenvereinbarung gemäß § 2 Abs. 4 festzulegen, wobei die Höhe der Entgelte auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung zu bestimmen ist.

(2) Der Bund finanziert und ersetzt entsprechend dem Bedarf Aufwendungen und Investitionen im Rahmen der Errichtung der Justizbetreuungsagentur im Gesamtausmaß von bis zu 320 000 Euro (einmalige Gründungs- und Vorlaufkosten). Weiters leistet der Bund zur Darstellung eines Anstaltskapitals eine Bareinlage in Höhe von 35 000 Euro.

(3) Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Anstalt erforderlich ist, wird die Bundesministerin für Justiz ermächtigt, sonstiges Zubehör und damit zusammenhängende Forderungen und Verbindlichkeiten in die Anstalt einzubringen.

§ 4 JBA-G Grundsätze der Aufgabenerfüllung


Die Justizbetreuungsagentur hat dafür Sorge zu tragen, dass das für die Betreuung der Insassen in Justizanstalten zur Verfügung gestellte Personal die anerkannten Methoden insbesondere der Psychiatrie, Psychotherapie, (klinischen) Psychologie, Medizin, Zahnmedizin, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Pflege, Pädagogik und Sozialarbeit beachtet und die Erreichung der Vollzugszwecke nach dem Strafvollzugsgesetz sowie die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Justizanstalten unterstützt, soweit dies im Zusammenhang mit der Erfüllung von Betreuungsaufgaben steht.

§ 5 JBA-G Verschwiegenheitspflicht


(1) Die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 eingesetzten Personen sind hinsichtlich der von ihnen betreuten oder behandelten Personen gegenüber den Vollzugsbehörden und den Vollzugsgerichten zur Auskunft über die Diagnose, die Behandlungsmethode, die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie allfällige Verstärkungen oder Abschwächungen des Krankheitsbildes und über Zustände des Behandelten oder Betreuten mit besonderer Krisenhaftigkeit oder Gefährlichkeit, unabhängig davon, ob sich die Krisenhaftigkeit oder Gefährlichkeit gegen den Betroffenen selbst oder dritte Personen richtet, verpflichtet.

(2) Im Übrigen sind die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 eingesetzten Personen über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht berufsrechtlich anderes bestimmt ist.

3. Abschnitt-Haftung

§ 6 JBA-G Haftung


(1) Für den von Organen der Justizbetreuungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Justizbetreuungsagentur in Vollziehung der Gesetze (§ 2 Abs. 1) wem immer schuldhaft zugefügten Schaden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Die Justizbetreuungsagentur und derjenige/diejenige, der/die den Schaden zugefügt hat, haften dem/der Geschädigten nicht.

(2) Hat der Bund dem/der Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, so kann er von der Justizbetreuungsagentur in vollem Umfang Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden von Organen, Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen der Justizbetreuungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Justizbetreuungsagentur vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

(3) Hat die Justizbetreuungsagentur gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, so ist sie ihrerseits berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.

(4) Für die von Organen, Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen der Justizbetreuungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Justizbetreuungsagentur in Wahrnehmung ihrer Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Justizbetreuungsagentur dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.

(5) Hat die Justizbetreuungsagentur Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, so ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 1, 2 Abs. 2 und 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Justizbetreuungsagentur den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.

4. Abschnitt-Organisation

§ 7 JBA-G Organe


Die Organe der Justizbetreuungsagentur sind die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat.

§ 8 JBA-G Bestellung, Abberufung und Rücktritt der Geschäftsführung


(1) Für die Justizbetreuungsagentur ist eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung von Prokuristen durch die Geschäftsführung ist zulässig und bedarf der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.

(2) Auf die Bestellung der Geschäftsführung findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung. Sie ist durch die Bundesministerin für Justiz auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, für die Dauer des ersten Geschäftsjahrs eine interimistische Geschäftsführung zu bestellen. Das Stellenbesetzungsgesetz ist auf diese interimistische Bestellung nicht anzuwenden.

(3) Die Bestellung der Geschäftsführung kann unbeschadet der Ansprüche aus bestehenden Verträgen durch die Bundesministerin für Justiz aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.

(4) Geht ein/eine Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin ein befristetes Dienstverhältnis mit der Justizbetreuungsagentur ein, so ist er/sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. § 75 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und § 29b Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, sind nicht anzuwenden.

(5) Die Geschäftsführung kann unbeschadet der Ansprüche der Justizbetreuungsagentur aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt gegenüber der Bundesministerin für Justiz erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, so kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Vom Rücktritt ist der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats zu verständigen.

(6) Die Bundesministerin für Justiz kann ein Mitglied des Aufsichtsrats für den Zeitraum einer Vakanz der Funktion der Geschäftsführung (Abs. 3 und 5) mit der Vertretung der Justizbetreuungsagentur bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführung beauftragen. In dieser Zeit darf das betroffene Mitglied des Aufsichtsrats seine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats nicht ausüben.

§ 9 JBA-G Aufgaben der Geschäftsführung


(1) Der Geschäftsführung obliegt die Leitung der Justizbetreuungsagentur. Sie hat dabei die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden und Grundsätze guter Unternehmensführung zu beachten.

(2) Die Geschäftsführung, die ihre Obliegenheiten verletzt, haftet der Justizbetreuungsagentur für den daraus entstandenen Schaden.

(3) Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Justizbetreuungsagentur entsprechen. Im Rechnungswesen sind die Kosten der Geschäftsführung und deren Mitarbeiter/innen gesondert auszuweisen.

(4) Die Geschäftsführung hat eine Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf. Die Geschäftsordnung hat insbesondere vorzusehen:

1.

Festlegung und Änderung der inneren Organisation der Justizbetreuungsagentur (Geschäftsverteilung);

2.

Regelungen für die Vertretung der Geschäftsführung;

3.

Durchführung von Personalmaßnahmen bei leitenden Angestellten der Justizbetreuungsagentur;

4.

Aufnahme von leitenden Angestellten.

(5) Die Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Geschäftsführungskonzept zu erstellen, das insbesondere einen Investitionsplan sowie die Jahresbudgets für das erste Geschäftsjahr und das darauffolgende Geschäftsjahr zu enthalten hat, und nach Prüfung durch den Aufsichtsrat der Bundesministerin für Justiz zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Ein/eine ehemalige/r Geschäftsführer/in ist der Justizbetreuungsagentur gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung seiner/ihrer Funktion verpflichtet, Auskunft über seine/ihre Geschäftsführung sowie die Geschäfte und Vermögenswerte der Justizbetreuungsagentur zu geben.

§ 10 JBA-G Budget


(1) Die Geschäftsführung hat jährlich bis Ende Oktober für das nächste Kalenderjahr das Jahresbudget nach Prüfung durch den Aufsichtsrat der Bundesministerin für Justiz zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Jahresbudgets sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Justizbetreuungsagentur zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.

(3) Für das erste Geschäftsjahr hat die Bundesministerin für Justiz ein provisorisches Jahresbudget zu erstellen. Dieses gilt bis zur Genehmigung der Budgets gemäß § 9 Abs. 5.

§ 11 JBA-G Berichtspflichten der Geschäftsführung


(1) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der Tätigkeit der Justizbetreuungsagentur zu berichten (Jahresbericht) sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung für die drei folgenden Jahre darzustellen. Weiters hat sie dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage der Justizbetreuungsagentur zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität der Justizbetreuungsagentur von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

(2) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten, im Fall der Mündlichkeit ist dem Aufsichtsrat ein schriftlicher Bericht nachzureichen.

§ 12 JBA-G Planungs- und Berichtssystem


Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichtssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben der Bundesministerin für Justiz über die Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.

§ 13 JBA-G Vertretung der Justizbetreuungsagentur


(1) Die Justizbetreuungsagentur wird in allen Angelegenheiten durch die Geschäftsführung vertreten. Die Geschäftsführung ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten der Justizbetreuungsagentur gemäß § 54 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, zu bevollmächtigen.

(2) Die Geschäftsführung ist der Justizbetreuungsagentur gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Bundesgesetz oder in einer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrats oder der Bundesministerin für Justiz für den Umfang ihrer Befugnis, die Justizbetreuungsagentur zu vertreten, festgesetzt sind.

(3) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 2 keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder dass die Zustimmung des Aufsichtsrats für einzelne Geschäfte gefordert wird.

(4) Die Bestellung der Geschäftsführung sowie das Erlöschen sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung in schriftlicher Form beizufügen. Das Erlöschen der Vertretungsbefugnis kann auch von der abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführung unter Bescheinigung der Abberufung oder des Zugangs der Rücktrittserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Eine neue Geschäftsführung hat ihre Unterschrift vor dem Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen. Ist eine Person als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war.

(5) Die Zeichnung von Willenserklärungen für die Justizbetreuungsagentur geschieht in der Weise, dass die Zeichnenden zu dem Namen der Justizbetreuungsagentur ihre Unterschrift hinzufügen. Ein Prokurist hat seiner Unterschrift einen die Prokura andeutenden Zusatz beizufügen. Ein Handlungsbevollmächtigter hat seiner Unterschrift einen die Handlungsvollmacht andeutenden Zusatz beizufügen.

(6) Die Abgabe einer Erklärung und die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an die Justizbetreuungsagentur können mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, erfolgen.

§ 14 JBA-G Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses


(1) Unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Unternehmensgesetzbuchs ist ein Jahresabschluss zu erstellen; dafür ist die Justizbetreuungsagentur wie eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch zu behandeln. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss unverzüglich dem Abschlussprüfer (Abs. 2) vorzulegen.

(2) Der Abschlussprüfer ist für jedes Geschäftsjahr über Vorschlag des Aufsichtsrats durch die Bundesministerin für Justiz zu bestellen. Er hat den Jahresabschluss unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 Unternehmensgesetzbuch zu prüfen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.

(3) Der von der Bundesministerin für Justiz festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (§ 98 Abs. 2 Z 5 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986) und in ungekürzter Form beim Firmenbuch einzureichen; § 278 Abs. 1 erster Satz Unternehmensgesetzbuch ist anzuwenden.

§ 15 JBA-G Aufsichtsrat


(1) Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:

1.

vier Mitglieder werden von der Bundesministerin für Justiz bestellt,

2.

ein Mitglied wird vom Bundeskanzler bestellt,

3.

zusätzlich wird eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandt.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden für die Funktionsdauer des Aufsichtsrats von fünf Jahren bestellt beziehungsweise entsandt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrats. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. Eine Wiederbestellung oder Wiederentsendung zum Mitglied des Aufsichtsrats ist zulässig.

(3) Die in Abs. 1 angeführten Aufsichtsratsmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wenn

1.

das Mitglied dies beantragt;

2.

das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

3.

das Mitglied zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

(4) Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsrats und ein/e Stellvertreter/in werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 von der Bundesministerin für Justiz bestellt.

(5) Außer im Fall der Beauftragung eines Mitglieds des Aufsichtsrats gemäß § 8 Abs. 6 mit der Geschäftsführung können Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich leitende Angestellte der Justizbetreuungsagentur sein.

(6) Die Geschäftsführung hat jede Neubestellung und Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(7) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes vom Betriebsrat entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrats mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Justizbetreuungsagentur und der Geschäftsführung betreffen.

(8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin für Justiz bedarf.

(9) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch die Bundesministerin für Justiz festzulegen ist.

(10) Die im § 9 Abs. 2 für die Geschäftsführung getroffenen Anordnungen finden auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. Sind Mitglieder des Aufsichtsrats zugleich mit der Geschäftsführung zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, so haften sie mit dieser zur ungeteilten Hand.

§ 16 JBA-G Sitzungen des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat hat mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen haben mindestens vierteljährlich stattzufinden.

(2) Der Aufsichtsrat wird durch den/die Vorsitzende/n schriftlich, telefonisch, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischem Wege unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Die Geschäftsführung ist von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.

(3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats oder die Geschäftsführung kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats diesen unverzüglich einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Verlangen von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder der Geschäftsführung nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.

(4) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse dürfen nur die Geschäftsführung und die Mitglieder des Aufsichtsrats teilnehmen. Die Geschäftsführung ist zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet, wenn der Aufsichtsrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen.

(5) Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

(6) Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in, leitet die Sitzung und bestimmt die Art der Abstimmung. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.

(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in zu unterzeichnen hat.

§ 17 JBA-G Beschlüsse des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in, anwesend ist.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(3) In dringenden Fällen kann schriftlich, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Weg abgestimmt werden, ohne dass der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammentritt (Umlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats innerhalb der vom/von der Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen widerspricht.

(4) Im Umlaufverfahren kommt ein Beschluss zustande, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrats zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom/von der Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in ihre Stimme abgegeben haben. Die Vertretung durch andere Mitglieder des Aufsichtsrats ist im Umlaufverfahren nicht zulässig.

§ 18 JBA-G Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind der Justizbetreuungsagentur gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden. Die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse der Bundesministerin für Justiz bleiben unberührt.

(2) Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Justizbetreuungsagentur verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt die Geschäftsführung die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.

(3) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Justizbetreuungsagentur sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Anstaltskasse und die Bestände an Wertpapieren, einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(4) Der Aufsichtsrat hat die Bundesministerin für Justiz unverzüglich und schriftlich zu informieren, wenn das Wohl der Justizbetreuungsagentur es erfordert.

(5) Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Prüfung des von der Geschäftsführung erstellten Geschäftsführungskonzepts und Jahresbudgets sowie Empfehlung bezüglich deren Genehmigung an die Bundesministerin für Justiz;

2.

Prüfung der Kalkulation der Entgelte für Leistungen gemäß § 2 Abs. 1;

3.

Erstattung von Vorschlägen an die Bundesministerin für Justiz zur Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;

4.

Prüfung des Jahresabschlusses der Justizbetreuungsagentur und Berichterstattung darüber an die Bundesministerin für Justiz;

5.

Erstattung eines Vorschlags an die Bundesministerin für Justiz zur Feststellung des Bilanzgewinns oder -verlustes und zur Entlastung der Geschäftsführung;

6.

Erstattung eines Vorschlags an die Bundesministerin für Justiz über die Verwendung des Bilanzgewinns;

7.

Entgegennahme von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten der Justizbetreuungsagentur;

8.

Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen der Justizbetreuungsagentur;

9.

Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der neben den Erfordernissen gemäß § 8 Abs. 4 insbesondere Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und der Abschluss von Arbeits- und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen ist;

10.

Zustimmung zur Erteilung von Prokura durch die Geschäftsführung;

11.

Beschlussfassung mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Antragstellung an die Bundesministerin für Justiz zur Abberufung der Geschäftsführung;

12.

Genehmigung des Erwerbs und der Veräußerung von Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben sowie sonstigem Finanzanlagevermögen;

13.

Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien für die Geschäftsführung und Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien und Pensionszusagen an leitende Angestellte;

14.

Beschlussfassung über die Antragstellung an die Bundesministerin für Justiz auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats;

15.

Vertretung der Justizbetreuungsagentur beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit der Geschäftsführung;

16.

Vertretung der Justizbetreuungsagentur in Rechtsstreitigkeiten mit der Geschäftsführung.

(6) Im Bericht des Aufsichtsrats gemäß Abs. 5 Z 4 an die Bundesministerin für Justiz ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Justizbetreuungsagentur während des Geschäftsjahres geprüft hat, und ob diese Prüfungen oder die Abschlussprüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 sind gegenüber der Bundesministerin für Justiz zur Auskunftserteilung über die Beschlüsse des Aufsichtsrats verpflichtet.

5. Abschnitt Aufsichtsrecht des Bundes

§ 19 JBA-G Aufsichtsrecht des Bundes


(1) Die Justizbetreuungsagentur unterliegt der Aufsicht durch die Bundesministerin für Justiz. Die Bundesministerin für Justiz kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen.

(2) Die Bundesministerin für Justiz ist berechtigt, zur Aufsicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihr angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Justizbetreuungsagentur ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von der Bundesministerin für Justiz bezeichneten Gegenstände vorzulegen, die von dieser angeordneten Erhebungen anzustellen und Überprüfungen in der Justizbetreuungsagentur vornehmen zu lassen.

(3) Der Bundesministerin für Justiz obliegen:

1.

die Feststellung des Jahresabschlusses;

2.

die Entlastung der Geschäftsführung sowie des Aufsichtsrats;

3.

die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats;

4.

die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;

5.

die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;

6.

die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes und des Jahresbudgets.

6. Abschnitt Arbeitsrechtliche Bestimmungen

§ 20 JBA-G Anwendung des Angestelltengesetzes


(1) Für die durch die Justizbetreuungsagentur begründeten Arbeitsverhältnisse finden § 1 Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 und § 4 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, keine Anwendung. Für Arbeitsverhältnisse zur Justizbetreuungsagentur sind das Angestelltengesetz und die übrigen für private Arbeitgeber geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.

(2) Soweit nicht die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997, anzuwenden sind, ist auf Arbeitnehmer der Justizbetreuungsagentur das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, anzuwenden.

§ 21 JBA-G Personalvertretung


Von der Justizbetreuungsagentur an den Bund überlassene Arbeitnehmer/innen gelten als Bedienstete im Sinn des § 1 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen Arbeitgeberfunktionen auf den Bund übergegangen sind.

§ 22 JBA-G Kollektivvertrag


Die Geschäftsführung hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages zu führen. Der Abschluss des Kollektivvertrages erfolgt nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat.

§ 23 JBA-G Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes


Auf die Arbeitnehmer/innen der Justizbetreuungsagentur sowie die Bewerber/innen um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Justizbetreuungsagentur ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnittes des 1. Hauptstückes des II. Teiles und der §§ 11a, 12 und 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Justizbetreuungsagentur als Dienststelle und als Zentralstelle gilt.

7. Abschnitt Sonstige Regelungen

§ 24 JBA-G Abgabenbefreiung


(1) Die Justizbetreuungsagentur ist ein Hoheitsbetrieb im Sinn des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Justizbetreuungsagentur Anwendung, soweit sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 tätig wird. Die Justizbetreuungsagentur ist von Verwaltungsabgaben befreit.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und Vollmachten sind von Stempelgebühren befreit.

§ 25 JBA-G Erbringung von Leistungen für die Justizbetreuungsagentur


Die Justizbetreuungsagentur ist berechtigt, sich von der Finanzprokuratur gemäß Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

§ 26 JBA-G Kontrolle durch den Rechnungshof


Die Justizbetreuungsagentur unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

8. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 27 JBA-G Vorbereitende Maßnahmen


Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Justizbetreuungsagentur nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der Geschäftsführung sowie der Mitglieder des Aufsichtsrats so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.

§ 28 JBA-G Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 29 JBA-G Personenbezogene Bezeichnungen


Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 30 JBA-G Inkrafttreten


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 5, 5a und 7 sowie § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 2 Abs. 5b tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.

(3) § 2 Abs. 5 sowie § 24 Abs. 1 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 5, 5a und 7 sowie § 18 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 5b außer Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes getroffen werden.

§ 31 JBA-G Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Artikel

Art. 5 JBA-G


1.

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

2.

(Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

3.

(Anm.: Vollziehungsklausel)

Justizbetreuungsagentur-Gesetz (JBA-G) Fundstelle


Bundesgesetz über die Errichtung einer Justizbetreuungsagentur (Justizbetreuungsagentur-Gesetz – JBA-G)
StF: BGBl. I Nr. 101/2008 (NR: GP XXIII RV 555 AB 584 S. 61. BR: AB 7963 S. 757.)

Änderung

BGBl. I Nr. 137/2009 (NR: GP XXIV RV 486 AB 563 S. 49. BR: 8218 AB 8230 S. 780.)

BGBl. I Nr. 15/2013 (NR: GP XXIV RV 2004 AB 2087 S. 184. BR: AB 8845 S. 816.)

BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

[CELEX-Nr.: 32008L0008]

Anmerkung

Das Justizbetreuungsagentur-Gesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 101/2008 kundgemacht.